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Fragevon mr.ickz vom 17.10.2019, 10:57 Options

Impressum-Frage

Ich hab vor mir eine Website einzurichten. Da möchte ich nur selbstgemachte Musik und selbstgemachte (am PC erstellte) Bilder reinstellen. Wie muss mein Impressum aussehen, also was muss rein und was nicht?
Und gleich noch ne Frage, reicht es aus, wenn ich im Impressum als Ortsangabe mein Bundesland eintrage?


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Antwort 1 von derpfleger vom 17.10.2019, 12:32 Options

Wenn du dir eine .de-Domain einrichten willst, ist deine Frage erst mal überflüssig. Über www.denic.de kann man dann sowieso deine vollständige Adresse erfahren.

Ansonsten leite es dir aus den Gesetzestexten ab:

Mediendienstestaatsvertrag:
Zitat:
§ 6 [Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit]
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

Was aber ist ein "Diensteanbieter"?
Zitat:
§ 3
[Begriffsbestimmungen]
Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,

Was aber ist ein "Mediendienst"?
Zitat:
§ 2
[Geltungsbereich]
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.

Dein Angebot scheint nicht-kommerziell zu sein, daher betrifft dich folgende Regelung:
Zitat:
§ 10
[Informationspflichten]
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Solltest du darüber hinaus auch noch gewerbliche Interessen verfolgen gilt auch noch folgendes:
Zitat:
§ 10
[Informationspflichten]
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.


Fazit: Name, vollständige Adresse, Kontaktmöglichkeit (via Angabe einer gültigen email-Adresse oder eines Kontaktformulares.

Darüber hinaus muss das Impressum mind. von der Startseite aus sichtbar erreichbar sein.

Gruß derpfleger

Antwort 2 von derpfleger vom 17.10.2019, 12:38 Options

Korrektur:
Zitat:
§10: ...folgende Informationen .... ständig verfügbar zu halten...
.

Also muss das Impressum von allen Seiten deiner Webseite aus erreichbar sein (und nicht nur von der Startseite). So verstehe ich das wenigstens...

Gruß derpfleger

Antwort 3 von derpfleger vom 17.10.2019, 14:01 Options

Eine ausführliche Erklärung zum Thema kann man auch hier nachlesen:
http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/projekt/impressum/

Gruß derpfleger

Antwort 4 von derpfleger vom 17.10.2019, 14:12 Options

OK, kleine Änderung: relevant ist nicht mehr der Mediendienstestaatsvertrag, sondern das Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag.

Was aber letztendlich an der Aussage nichts ändert: Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit, Erreichbarkeit.

Gruß derpfleger

Antwort 5 von derpfleger vom 17.10.2019, 14:40 Options

Also.........
je länger man sich mit dieser Fragestellung befasst, desto undurchschaubarer wirds.......

Es fehlt wohl einfach an einer höchstrichterlichen Entscheidung, wie nun mit privaten Homepages verfahren werden soll.

Das Telemediengesetz sieht die Impressumpflicht vor für
Zitat:
...geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
(§5 TMG)

Der Rundfunkstaatsvertrag präzisiert das noch mit der Formulierung
Zitat:
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen
§55 RStV

Irgendwie sollte man also meinen, dass du für deine Seite kein Impressum benötigst.

Jetzt bleibt es dir überlassen, ob du das riskieren, oder ob du auf Nummer sicher gehen willst. Die Meinungen gehen da auseinander, und die Empfehlung lautet bis auf weiteres: Impressum in die Webseite einpflegen.

langsam verzweifelnd
derpfleger

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