@bregenz
neine, nein - ich will mich doch nicht streiten - es geht lediglich um das thema "darf man oder nicht".
ich meine nein.
Zitat:
Nein, ich will mich nicht darüber streiten, weil ich weiß, dass man das darf.
das ist ja die frage und so mache ich mich - dir zu liebe - mal auf und guck in den gesetzen nach, die ich natürlich nicht ändere ;) in österreich ist das ganze übrigens als "vorfahren" wirklich (ausdrücklich) legal, siehe
hier. alerdings dort auch mit aberwitzigen einschränkungen (z.b. grund des staus/behinderung)
vorbeifahren (da hatte ich mit meiner def. unrecht):
Zitat:
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muss er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.
quelleüberholen:
Zitat:
(1) Es ist links zu überholen.
aber (nur als interessante ergänzig - trifft uns ja nicht bzgl. motorrad)
Zitat:
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
quelleaber nun zum wesentlichen...
du hast evtl. doch recht, denn laut meiner theorie ist eine durchgezogene linie (wie sie vor kreuzungen besteht) ein eindeutiges überholverbot - zumal das überholen im kreuzungsbereich nach dem bußgeldkatalog 30€ kostet..
allerdings steht
hier:
Zitat:
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 295
Sie besteht aus einer durchgehenden Linie .
a)
Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. 2Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.
Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. 4Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.
demnach kündigt es kein überholverbot an.
aber was ist es dann?
"vorfahren" ist in deutschland nicht def. wie etwa in österreich.
"vorbeifahren" haben wir schon geklärt, das ist es auch nicht und
ein überholen setzt ein ausscheren vorraus:
Zitat:
Das Überholen beginnt spätestens mit dem Ausscheren (Düsseldorf VRS 70, 292), wobei das Ausscheren allein zur Überblickgewinnung noch kein Überholen ist (Bay DAR 88, 366). Beendet ist das Überholen mit dem Wiedereinordnen mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand (Köln VM 78, 81).
Sind die Fahrzeuge vorher bereits in unterschiedlichen Fahrstreifen gefahren beginnt das Überholen mit der deutlichen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes in Überholabsicht (Bay DAR 93, 269; Karlsruhe NJW 72, 962).
quellenehmen wir aber an ein überholverbot wird explizit durch das zeichen 276 angekündigt (anscheinend unabhängig von fahrbahnmarkierung und dessen überfahrung oder nicht), gilt folgendes:
Zitat:
Es ist unzulässig, in einem so angezeigten Überholverbot neben einem anderen Fahrzeug an einer Rot zeigenden LZA anzuhalten, bei Grün schneller als dieses loszufahren und es hinter sich zu lassen (OLG Düsseldorf VRS 70, 41).
quellefazit:
anscheinend gibt es also eine lücke im gesetz, da durchgezogene markierungen nicht überholverbot bedeuten - ich aber werde es dennoch nicht machen.
die deutung der gesetzt ist mir zumindest zu schwammig.