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Fragevon spüli vom 08.04.2019, 11:00 Options

Unverständliche AGB-Klauseln

Hallo , liebe Gemeinde am Ostersonntag !
Ich habe da mal ein Problem. Habe ein Angebot einer Fensterbau-Firma eingeholt mit Gesamtpreis von 9500 Euronen für 11 Kunststoff-Fenster mit Einbau, teilweise Rolläden und Fensterbänken.
Abgesehen mal von dem happigen Preis verstehe ich 2 Klauseln der AGB dieser Firma nicht. Kann mir jemand helfen?
Es heißt:
"Mengen-, Massen- und Flächenangaben im Angebot oder in beigefügten Zeichnungen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als verbindlich, maßgeblich allein ist das endgültige Aufmaß".
und:
"Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben".

Der Handwerker war hier, um das Aufmaß zu nehmen und hat auf dieser Grundlage das Angebot erstellt. Muss ich die AGB so verstehen, dass ich dafür hafte, falls er sich vermessen hat und die falschen Fenster geliefert werden?

Warum muss ich das Angebot mit den Zeichnungen zurückgeben, falls ich der Fa. den Auftrag nicht erteile?

Außerdem ist alles nicht skontierfähig. Ich darf nur drei Prozent der Summe abziehen, wenn ich vierzehn Tage nach Erteilung des Auftrages eine Anzahlung leiste.
Habe außerdem nicht, wie gewünscht, ein Festpreis-
sondern ein Gesamtpreisangebot bekommen.Das ist doch nicht bindend, oder?

Was haltet Ihr davon?
Danke für Eure Meinungen.
spüli


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Antwort 1 von Locke vom 08.04.2019, 11:16 Options

Zitat:
"Mengen-, Massen- und Flächenangaben im Angebot oder in beigefügten Zeichnungen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als verbindlich, maßgeblich allein ist das endgültige Aufmaß".


Aufmaß bedeutet das am Ende alle nachgemessen und gezählt wird was verbraucht wurde.
Ein Fenster kann man nur als Zahl 1 aufmessen, da brauchst Du keine Angst haben. Aber die Menge an Schrauben, Dübeln, Dämmstoff, Rolläden, Gurten usw. kann sich evtl. ändern.
Wenn Im angebot also 3 Rolläden stehen und 4 eingebaut werden, dann werden auch 4 berechnet.

Willst Du einen Festpreis, dann müsst Ihr das Angebot pauschalieren lassen.
Das wird dann meißt teurer weil der Handwerker dann ein paar Angstzuschläge einrechnen muss.

Abrechnung nach Aufmaß hingegen ist eigentlich das Beste für beide Seiten.
Nur musst Du halt aufpassen das er nicht extrem wenig Material anbietet und dann viel mehr braucht....
Kleiner Trick ein Angebot geringer zu halten.

Das mit den 3% Skonto kann jeder halten wie er will.
Willst Du Skonto, muss das ausdrücklich vereinbart sein.
Aber auch hier gilt, diese Skontozahlung ist dann schon mit im Angebot versteckt, ist also nicht wirklich billiger.
Keiner hat was zu verschenken, so ist das nunmal.

Das wichtigste ist das gegenseitige Vertrauen, gibt es das nicht, suche Dir einen anderen.
In dieser Preisklasse würde ich mir eh mindestens ein gegenengebot machen lassen.
Verrate dem anderen aber nicht wie hoch das erste Angebot ist.

Gruß
Locke

Antwort 2 von sachma vom 08.04.2019, 11:35 Options

sind angebote dieser art eigentlich urheberrechtlich geschützt,
oder kann mann sich ganz legal ne kopie davon ziehen?

Antwort 3 von mikoop_ohne_keks vom 08.04.2019, 11:41 Options

Hallo,

Die gewünschte Rückgabe der Angebotunterlagen bei Nichterteilung halte ich für korrekt, in meinen Angeboten weise ich darauf hin, dass das Angebot nicht weitergegeben werden darf
Schließlich macht das Aufmaß und die Erstellung der Materialliste Arbeit (kostet also Geld) und es ist nicht reel, wenn dann ein Mitanbieter diese Liste 'frei Haus' bekommt und ua. auch deshalb günstiger anbieten kann...

Gruss, Mikoop

Antwort 4 von spüli vom 08.04.2019, 13:46 Options

@Locke
Es ist ja nicht so, dass ich kein Vertrauen zu der Firma hätte, aber habe auch Bammel, was zu übersehen und dann finanziell gesehen ins Klo zu greifen.

Um wieviel kann der kalkulierte Gesamtpreis eigentlich überschritten werden, gibt es da ein Limit?

Gibt es nochwas, was Euch einfällt, worauf ich als
Auftraggeber unbedingt achten sollte?

Danke
spüli

Antwort 5 von Locke vom 08.04.2019, 14:46 Options

Hallo nochmal,
das ursprüngliche Angebot darf um bis zu 10 % überschritten werden.
Allerdings können während der Bauphase "Probleme" auftreten die weitere Investitionen mit sich bringen. Werden diese vor Dir "abgesegnet" musst Du diese natürlich auch bezahlen. Nun wirst Du bestimmt nicht nein zu einer zusätzlichen Maßnahme sagen wenn die Fenster draußen sind und somit eine Situation eintrifft die das Einbauen verhindern würde. So kannst Du schnell in Bereiche kommen die mit dem Angebot nix mehr gemein haben. Das ist moralisch verwerflich aber völlig legal.
Ein anderer, der auch anbietet und evtl. etwas teurer ist, hat diese notwendige Maßnahme aber vielleicht bereits einkaluliert und ist somit erheblich billiger.
So kann man mit Verschweigen sein Angebot gering halten und nachher trotzdem teurer sein als die Mitbewerber. Wie willst Du denn dann prüfen ob der Zusatzpreis angebracht ist?
Deswegen ist ein billiges Angebot nicht auch das Beste.
Dswegen nochmal, lass Dir weitere Angebote machen, lass andere kommen und selbst planen.
Gib keinem vom Anderen das Angebot, denn nur so siehst Du ob alle den gleichen Arbeitsumfang planen, oder ob einer was wichtiges einfach weglässt und dann während dem Umbau Nachtragsangebote stellt, die Du dann ja schlecht ablehen kannst.

Wenn Du ein pauschliertes Angebot verlangst bist Du da auch nicht auf der sicheren Seite, denn was nicht angeboten ist muss der Unternehmer auch nicht zu dem Pauschalpreis leisten.
Beim pauschalieren läuft man eher Gefahr das evtl. aufkommender Mehraufwand minderwertig erledigt wird.

Letztendlich hilft nur vergleichen, vergleichen, vergleichen, ein wachsames Auge, alles hinterfragen und ein Anbieter Deines Vertrauens.

Gruß
Locke

Antwort 6 von Locke vom 08.04.2019, 14:55 Options

Nochmal ich,
Du hättest auch eine Ausschreibung machen können in der alles Positionen genau festgelegt sind.
Das kostet zwar im Vorraus Geld, ist aber im Nachhinein meißt billiger weil alle Mitbewerber gleich anbieten müssen.

Gruß
Locke

Antwort 7 von spüli vom 08.04.2019, 17:58 Options

o.K.
Vielen Dank für die Hilfestellung. Das mit den 10% mehr haut rein. Wußte ich nicht, dass sowas legal ist.

Eine Ausschreibung konnte ich schon deshalb nicht machen, weil ich die einzelnen Positionen aus Mangel an Fachkenntnis nicht genau benennen kann. Was z.B. ein Stulpfenster mit Kipp-/Drehfunktion ist, hat mir erst der nette Herr von der Fenster-Firma erklären müssen. Ich kann ja schlecht in die Ausschreibung reinsetzen: " So´n Fenster, das sich beidflüglig öffnen und auf einer Seite kippen lässt mit
Rollo und Fensterbank". Man muss sich ja nicht mutwillig blamieren :-).

Gruß spüli

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