OLG Köln ändert Urteil gegen RapidShare ab Options
von
tonja vom
22.09.2019 - 176 Hits -
Das Oberlandesgericht Köln hat gestern - wie nach der Verhandlung Anfang September erwartet - das Urteil des Landgerichts Köln gegen die RapidShare AG in weiten Teilen aufgehoben. Die von der RapidShare AG einzuhaltenden Sorgfaltspflichten wurden eingegrenzt: in Zukunft müssen bestimmte Dateien gelöscht werden, die auf einer vom Gericht definierten Webseite (Link-Ressource) öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht möglich.
Während des Termins hatten die Richter deutlich gemacht, dass die GEMA versäumt habe die Maßnahmen zu nennen, mit denen RapidShare Rechtsverletzungen verhindern könne. Das Unternehmen tue bereits sehr viel, um die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken zu unterbinden. Das sei möglicherweise mehr, als das Gesetz verlange.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln im März diesen Jahres war der einstweiligen Verfügung der GEMA gegen die RapidShare AG zunächst stattgegeben worden. Das Gericht hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt.