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Eintrag 1 von Friedel vom 29.10.2018 Options

Und wieder ein sinnloses Grundsatzurteil, das die Rechtsunsicherheit vergrößert. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Betrieb einer privaten Homepage ist ein "Teledienst". Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Nach § 6 Satz 1 TDG muss also jede Homepage ein Impressum haben. Daran hat sich durch dieses Urteil auch nichts geändert. Aber jetzt soll jemand, der gegen diese Regel verstößt, angeblich unlauteren Wettbewerb betreiben. Das geht jetzt also auch ohne überhaupt in irgend einer Form Wettbewerb zu betreiben. Ich bin, im Gegensatz zum Autor von http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/news/22/65/ nicht der Meinung, dass durch dieses Urteil Rechtsunsicherheit beseitigt wurde. Sie wurde höchstens verlagert. Einige Fälle, die vorher nicht ganz eindeutig waren, sind jetzt klarer. Aber für den normalen Betreiber einer nichtkommerziellen Website ist die Sache jetzt noch verworrener. Ich bin gespannt, wann die ersten Abmahnungen wegen unlauterem Wettbewerb an Leute verschickt werden, die gar keinen Wettbewerb betreiben.

P.S. Der Artikel in den News ist eine vollständige Kopie des Artrikels von http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/news/22/65/ . Ich nehme an, ihr habt die Erlaubnis des Urhebers diesen Text zu verwenden? Denn das geht weit über ein Zitat hinaus.

Eintrag 2 von Luke_Filewalker vom 31.10.2018 Options

@friedel
Sehe ich auch so. Gut, für kommerziell orientierte Anbieter hat sich eig. nichts geändert, diese waren und sind weiterhin zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet. Soweit klar und auch völlig in Ordnung. Für die "Randgruppen" ist aber nach wie vor überhaupt nichts klar, vor allem die sehr grosse Gruppe der "normalen Betreiber einer nichtkommerziellen Website" steht nun genauso beknattert da wie vorher.

Wenn ich meine Urlaubsbilder ins Netz stelle und nicht nur ein paar Wochen online habe, sondern vielleicht sogar viele Jahre mit regelmässigen Updates, dann nennt man das eine "nachhaltige Tätigkeit" die automatisch als "geschäftsmässig" einzuordnen ist? ´tschuldigung, dass ist rhetorischer Nonsens. Was bitte ist denn da als "geschäftsmässig" einzuordnen? Unter diesem Begriff verstehe ich noch immer das erwirtschaften von Einnahmen und solange ich das betrachten der Bilder nicht in Rechnung stelle, kann ich beim besten Willen keine geschäftsmässige Tätigkeit entdecken.

Bekomme ich demnächst eine Abmahnung wenn ich auf der Toilette war ohne dies in der Steuererklärung angegeben zu haben? Schliesslich habe ich dort ein "Geschäft" gemacht und das kann eine ziemlich "nachhaltige Tätigkeit" gewesen sein, wenn ich da grad mit Magendarmgrippe zu kämpfen hatte.

Spass beiseite. Es wäre angebracht, wenn der Gesetzgeber mal auch für die Randgruppe der privaten Homepagebetreiber ein "Machtwort" sprechen würde, denn sonst dürften sich einige von ihnen zukünftig mit Abmahnungen konfrontiert sehen.


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