Internet Teilen, gefährlich?
Hallo,
Ich hoffe ich bin hier richtig.
Meine Frage:
Wenn ich meinem Untermieter über meinem WLAN Router zugang zum internet gewähre, und der Untermieter macht sich strafbar. bin ich fälig richtig?
Wie sieht das aus wenn ich meiner freundin die zugangsdaten meiner freundin gebe das sie ins netz kann 3 straßen weiter?
in dem fall bin ich immernoich vertragsnehmer aber sie hat ja ne andere IP nur meinen Login? wenn sie jetzt misst baut bin dann auch ich fällig? oder durch die andere IP sie?
Antwort schreiben
Antwort 1 von Jaja vom 01.10.2020, 12:23 Options
Zitat:
bin ich fälig richtig?
ja, du hast auch wenn die schuld des nachbarn nachgewiesen werden kann s.g. störerhaftung.
Zitat:
Wie sieht das aus wenn ich meiner freundin die zugangsdaten meiner freundin gebe das sie ins netz kann 3 straßen weiter?
störerhaftung.
es ändert sich nichts.
das ist natürlich meine meinung und mein kentnisstand - eine rechtsberatung stellt es nicht dar.
Antwort 2 von MrSmith vom 01.10.2020, 12:29 Options
Störerhaftung, heißt was?
das heißt auch wenn ich meine Logins weiter gebe bin ich gensuso schuld wie wenn ich sie gleich in mein wlan lasse.
Antwort 3 von DaPascha vom 01.10.2020, 12:29 Options
Ich denke du stellst dir das ganze zu einfach vor.
1. Dein Login funktioniert nur, wenn du dich von deinem Anschluss aus einwählst (zwar nicht getestet, aber sollte logisch sein).*
2. Wenn du über dein WLAN, absichtig oder nicht, Zugang zum Internet gewährst, dann bist DU, als Halter des Zugangs, für alles verantwortlich.**
* Ich habe selbst mal eine Mahnung bekommen, als ich mich aus meinem eigenen Anschluss zwei mal gleichzeitig eingewählt habe.
** von außen betrachtet sieht man nur dich, also nur die dir von deinem Provider zugewiesene öffentliche IP-Adresse. Das bedeutet man könnte im Fall einer Straftat garnicht unterscheiden ob nun du das warst oder dein Untermieter, außer du tust das in irgendeiner Form protokollieren.
Antwort 4 von Jaja vom 01.10.2020, 12:34 Options
ich gebe pascha recht was die technische seite anbelagt - einfach mit den zugangsdaten irgendwo einloggen ist nicht unbedingt einfach.
Zitat:
Störerhaftung, heißt was?
Zitat:
Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
wikipedia
das lässt sich auf vieles anwenden, aber eben leider auch darauf, andere in SEIN netz zu lassen bzw. einfach anderen die straftat/rechteverletzung dadurch zu ermöglichen.
Antwort 5 von MrSmith vom 01.10.2020, 12:35 Options
Das das mit dem WLAN gefährlich ist weiß ich, lass ich auch!!!
Aber ich habe meiner freundin die Logindaten von meinem Zugang gegeben, und es funktioiniert schon ewig das wir gleichzeitig Online also eingewählt sind.
Warum ich mir sorgen mache es läuft nicht mehr so gut. und nicht das sie jetzt File-Sharing macht und ich bin fällig.
Aber beide gleichzeigi on ist kein problem.und uns trennen so 4 Km nur.
Das macht mir jetzt halt etwas angst.
Antwort 6 von DaPascha vom 01.10.2020, 12:35 Options
Im Endeffekt hängt es davon ab wie weit du deinem Untermieter vertraust. Ich habe selber mal einem Nachbarn mein WLAN zur Verfügung gestellt, und hatte nie irgendwelche Probleme.
Würde auf deiner Stelle vielleicht einen "Nutzvertrag" in schriftlicher Form abschließen. Dort würde ich festlegen was zu unterlassen ist und dass er im Fall einer gesetzeswidrigen Handlung die Haftung übernimmt.
Wie das ganze rechtlich einsetzbar ist kann ich leider nicht sagen.
MfG DaPascha
Antwort 7 von Jaja vom 01.10.2020, 12:37 Options
jo pascha,
mit einem solchen vertrag allerdings kann man höchstens die zivilrechtlichen ansprüche an den verursacher weitergeben, sofern man die möglichkeit hat dessen schuld auch zu beweisen - was schon schwer genug sein dürfte.
auf die störerhaftung nach einer straftat allerdings hat das in keinem fall einfluss...
Antwort 8 von DaPascha vom 01.10.2020, 12:39 Options
Zitat:
Aber ich habe meiner freundin die Logindaten von meinem Zugang gegeben, und es funktioiniert schon ewig das wir gleichzeitig Online also eingewählt sind.
Ich kenne keinen Provider, der dies einwilligen würde. Sollte das rauskommen, dann kannst du dich schon mal auf Ärger einstellen.
Was deine Zugangsdaten angeht: Dein Passwort lässt sich jederzeit ändern.
;-) "Wenns nicht besser mit der Alten wird, ein Passwortwechsel hilft und wirkt!"
MfG DaPascha
Antwort 9 von MrSmith vom 01.10.2020, 12:48 Options
Ärger bedeutet?
Geldstrafen?
Antwort 10 von MrSmith vom 01.10.2020, 12:49 Options
Und wie sieht das mit dem FIleSharing aus?
Ist sie dann slebst schuld also kommen die Bullen zu ihr oder zu mir?
Antwort 11 von DaPascha vom 01.10.2020, 12:51 Options
Ich bin kein Jurist.
Aber das was du da machst ist vergleichbar mit: Zu zweit im Bus mitfahren, aber nur eine Fahrkarte zu haben.
Antwort 12 von DaPascha vom 01.10.2020, 12:58 Options
Veilleicht reden wir auch gerade an einander vorbei. Was nutzt deine Freundin nun? Dein WLAN, oder die Login-Daten deines Providers?
Das was ich angesprochen habe, trifft nur auf die Login-Daten deines Providers zu!
MfG DaPascha
Antwort 13 von Jaja vom 01.10.2020, 12:59 Options
ärger bedeutet in diesem fall vermutlich nur die kündigung deines vertrages, wobei du es dann schwer haben dürftest, irgendwo einen neuen zu bekommen (mutmaßlich).
geldstrafen in diesem sinne sind für verstöße gegen die AGB nicht vorgesehen - zumindest steht davon nix in meiner.. lies doch deine mal durch. eine straftat ist es jedenfalls nicht, kann eben nur der AGB zuwiderlaufen und somit die grundlage für eine außerordentliche kündigung seitens des betreibers begründen.. je nach AGB.
wegen filesharing - die stehen vor deiner tür ;) aber du bekommst eine mahnung per post - da steht niemand vor deiner tür.. (es sei denn es war ne straftat wie kinderp.)
dann bist du dran die schuld auf deine (ex) freundin abzuwälzen, was dir gelingen kann oder auch nicht. störerhaftung hast du auf jeden fall, was als bagatelle vom gericht zumeist abgetan wird.. es geht dann um den zivilrechtlichen anspruch der rechteinhaber bzw. deren vertreter - welcher sicherlich das größere problem darstellt.