Abschleppen von einem Privatgrundstück
Vielleicht kennt sich jemand mit den juristischen Aspekten aus?
Für eine Information bedank ich mich im Voraus.
Es geht um den Parkplatz vor einem großen Häuserblock, welcher zu einer Wohnungsgesellschaft gehört.
Die Fragen:
1) Wenn auf dem Parkplatz ein Schild angebracht wird: "Parkplatz nur für Bewohner der Häuser x ... y", können dann zukünftig Besucher dieser Bewohner auf Anweisung der Hausverwaltung abgeschleppt werden? Oder müsste auf dem Schild der Zusatz "unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" vermerkt sein?
2) Angenommen, das o.g. Schild "Parkplatz nur für Bewohner der Häuser x ... y" wäre erst seit kurzem dort aufgestellt und vorher hat dort ein Schild "Parkplatz nur für Bewohner und Besucher der Häuser x ... y" gestanden, können sich die Besucher dann auf ein Gewohnheitsrecht berufen?
3) Angenommen einer der Bewohner ist als pflegebedürftig anerkannt (Schwerbehindertenausweis 90%, Pflegestufe ... etc) und wird seit Jahren von einem Angehörigen betreut. Der Angehörige parkt darum fast täglich für ca. 1-2 Stunden sein Fahrzeug auf dem o.g. Parkplatz und sieht es aufgrund eigener Gesundheitsbeschwerden als unzumutbar an, mit schweren Einkaufstaschen nun ein paar Hundert Meter zusätzlich zu bewältigen, weil neuerdings auf dem Parkplatz das o.g. Verbotsschild angebracht wurde. Wäre der Eigentümer, oder ein Beauftragter trotzdem berechtigt, das Fahrzeug des pflegenden Angehörigen abschleppen zu lassen?
Antwort schreiben
Antwort 1 von Nessus vom 09.06.2020, 12:51 Options
Hi,
bin zwar kein Rechtsanwalt, aber IMHO sieht das so aus:
Zitat:
1) Wenn auf dem Parkplatz ein Schild angebracht wird: "Parkplatz nur für Bewohner der Häuser x ... y", können dann zukünftig Besucher dieser Bewohner auf Anweisung der Hausverwaltung abgeschleppt werden? Oder müsste auf dem Schild der Zusatz "unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" vermerkt sein?
Würde ich mit aufnehmen..
Zitat:
2) ............können sich die Besucher dann auf ein Gewohnheitsrecht berufen?
Nein, ganz sicher nicht und Gewohnheitsrecht ist immer so eine Sache, da der Autofahrer dauernd die Augen aufmachen muss. Motto: Ich bin unschuldig, da stand noch nie ein Fußgänger auf der Straße, also habe ich aus Gewohnheit die Augen geschlossen gehabt.
Zitat:
3) ..........Wäre der Eigentümer, oder ein Beauftragter trotzdem berechtigt, das Fahrzeug des pflegenden Angehörigen abschleppen zu lassen?
Theoretisch ja, aber welcher Vollspako würde das machen?
Zumal, wenn Abgeschleppt wird muss derjenige der das veranlasst, zuerst die Kohle zahlen und dann vom Abgeschleppten einfordern und das wird oft sehr, sehr schwer.....
Nessus
Moin,
zu 1 und 3: Wenn im Mietvertrag der Wohnung ein Anwohnerparkplatz angegeben ist, kann der Mieter darüber beliebig verfügen. Wenn er 'seinen' Parkplatz nicht selbst belegt, darf dort auch ein Besucher oder Betreuer parken.
zu 2.:Bei veränderten Parkregelungen wird den 'Gewohnheitstätern' durchaus eine kurze Frist eingeräumt diese zur Kenntnis zu nehmen, dann ist aber Schluss damit.
Ob tatsächlich abgeschleppt wird hängt von der Risikobereitschaft der Hausverwaltung ab.In den meisten Fällen des privat beauftragten Abschleppens werden die beauftragten Unternehmen Vorkasse (s.o.) und ggf. sogar Haftungsentlastung für eventuelle Beschädigungen durch den Auftraggeber verlangen.
Gruß
Pausenfüller
Antwort 3 von Benny_Aua vom 09.06.2020, 13:45 Options
"...wenn Abgeschleppt wird muss derjenige der das veranlasst, zuerst die Kohle zahlen und dann vom Abgeschleppten einfordern..."
Wußte ich auch nicht, ist mir neu. Wenn ich als Privatmann einen anderen von meinem Grundstück abschleppen lasse, dann muß ich
erst mal an das Abschleppunternehmen zahlen? Und der Abgeschleppte kann sein Fahrzeug dann irgendwo abholen und muß dort nichts zahlen?
Antwort 4 von Arno_Nym vom 09.06.2020, 15:38 Options
Zitat:
Und der Abgeschleppte kann sein Fahrzeug dann irgendwo abholen und muß dort nichts zahlen?
Ja klar. Der Abgeschleppte kann notfalls mit Unterstützung der Polizei die Herausgabe seines Fahrzeugs erzwingen.
Arno
Antwort 5 von Arno_Nym vom 09.06.2020, 15:42 Options
PS: Ansonsten wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet. Könnte ja jeder kommen, meinen Luxuswagen wegschleppen und dann "erpresserisch" Kohle für die Herausgabe verlangen.
Wer sagt denn, daß der Abschleppdienst (bzw. der Auftraggeber) im Recht ist?
Arno
Antwort 6 von Ursel vom 09.06.2020, 16:10 Options
Von Nessus: "Wäre der Eigentümer, oder ein Beauftragter trotzdem berechtigt, das Fahrzeug des pflegenden Angehörigen abschleppen zu lassen? ... Theoretisch ja, aber welcher Vollspako würde das machen?"
- > Solche netten Zeitgenossen gibt es in einem Land, wo Autos heilige Kühe sind und manche Leute ihrem Parkplatz mehr Pflege und Zuneigung zukommen lassen als den nächsten Angehörigen...
Wenn das aus meinem 1.Posting nicht so klar heraus gekommen ist:
ich bin die pflegende Angehörige, die weiterhin ca. 5-6mal pro Woche diesen Parkplatz für ungefähr 1 Stunde nutzen möchte, weil ich mit meinen chronischen Rückenbeschwerden nicht ein paar hundert Meter weit schwere Einkaufstaschen schleppen möchte.
Und derjenige dem das nicht passt, ist ein Nachbar meiner 79-jährigen Mutter, der mehr Zeit mit seinem Auto als mit seiner Frau und den Kindern verbringt und der Panik hat, dass er sein kostbares Gefährt mal außerhalb parken muß. Gelegentlich finden nämlich in der Nähe Veranstaltungen statt und dann reichen die ca. 30-40 Stellplätze auf diesem Parkplatz nicht aus. Deswegen hat er so lange bei der Hausverwaltung rumgenörgelt, bis die ihm seinen Willen gegeben haben und das besagte Schild "Parken nur für Bewohner der Häuser x .. y" angebracht haben. Und weil der Typ ein absoluter Psychopath ist, der mich schon ein paar mal angepöbelt hat, weil ich dort geparkt hatte, traue ich ihm ohne weiteres zu, daß er demnächst einen Abschleppdienst ruft, wenn ich mal wieder für 1 Stunde diesen kostbaren Parkplatz in Anspruch nehmen sollte. Ich kann mir ohne weiteres vorstellen, daß er sich von der Hausverwaltung eine Genehmigung hat geben lassen, daß er den Abschleppdienst anrufen darf.
Wie gesagt: für manche Leute sind Autos heilige Kühe und ein Parkplatz hat einen größeren Stellenwert als Menschen ......
Antwort 7 von Arno_Nym vom 09.06.2020, 16:19 Options
Vielleicht solltest du mal mit der Hausverwaltung über eure besondere Situation sprechen.
PS: Wo steht eigentlich das Auto deiner 79-jährigen Mutter? Schließlich hat sie ja auch das Recht, dort zu parken ;o)
Arno
Hallo,
da schließe ich mich Arno an.
Ich denke, das Problem ließe sich in einem vernünftigem Gespräch mit dem Hausverwalter klären, der ggf. diesen konkreten Fall garnicht im richtigen Zusammenhang kennt. Der Nachbar wird sich wohl eher ganz allgemein darüber beschwert haben, dass 'ständig' alle Parkplätze durch Fremdparker belegt sind.
Eine kurze schriftliche Bestätigung von ihm, dass zum Zwecke der Pflege+Betreuung der Anwohnerparkplatz stundenweise von dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen soundso genutzt werden darf, sollte wohl drin sein. Den Schriebs dann schön laminieren und hinter der Frontscheibe ablegen, wenn du den Platz benutzt. Das sollte dem Nachbarn etwas den Wind aus den Segeln nehmen.
Gruß
Pausenfüller
Antwort 9 von nighty vom 09.06.2020, 17:01 Options
hi all
zitat
"...wenn Abgeschleppt wird muss derjenige der das veranlasst, zuerst die Kohle zahlen und dann vom Abgeschleppten einfordern..."
das gesetzt wurde geaendert und der umgesetzte muss erst zahlen und darf dann widerspruch einlegen,ich veranlasse jeden monat bis zu 30 umsetzungen,allerdings fuer den senat,aber ich glaube kaum das es da unterschiede gibt da niemand die gesetzgebung beugen darf
kleiner trick fuer umsetzungen bei ausländichen kfz
viele umsetzungsunternehmen haben eine eigene eingezaeunte parkflaeche,so das die fahrzeuge erst nach bezahlung rausgegeben wird,somit entstehen keine kosten fuer den auftraggeber,erstmal
sollte in deinem falle nachweissbar sein das ein dringender eigenbedarf besteht wie z.b. schwerbehinderung ist eine umsetzung vertretbar,sollte aber kein zwingender grund vorliegen und keine beschrankung oder aehnliches vorliegen,darf da jeder parken und es besteht nun kein zwingender grund einer umsetzung und die kosten muessten nun mit einer zivilklage eingefordert werden
gruss nighty
Antwort 10 von Arno_Nym vom 09.06.2020, 17:32 Options
@nighty
Aber nicht, wenn ein privater Auftraggeber einfach mal so abschleppen läßt. Vergiß es!
Arno