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Fragevon Britta-32 vom 26.09.2019, 19:50 Options

Kauf über Internet bei xxxx, bei Rückgabe wollen Sie mir aber nur eine Gutschrift geben und nicht mein Geld.

Hallo, ich habe bei xxxx ein kleines Auto für meine Tochter gekauft. Da es nicht funktionierte bin ich zu xxxx in die Filiale gegangen und dort habne Sie eine Stunde rumgebastelt an dem Teil und dann funktionierte es.

Zuhause angekommen fuhr meine Tochter ein paar Minuten und das Akku war wieder alle.

Da ich kein Interesse habe etwas zu kaufen was nicht richtig funktioniert bin ich heut zu xxxx wieder hin und wollte das Auto wieder zurück geben. Sie wollten mir aber nur eine Gutschrift geben und nicht mein Geld zurück.

Ist das denn überhaupt rechtens?

Ich habe erstmal das Auto mitgenommen und will mich über meine Rechte als Käufer erstmal kundig machen.

Kennt sich jemand damit aus?

  • *Threadedit* 19:55:54
    Admininfo: Bitte beachte FAQ 2 für deine nächste Anfrage.


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    Antwort 1 von Mickey vom 26.09.2019, 20:04 Options

    Für den Fernabsatz und Internetkauf gilt eine zweiwöchige Widerrufsfrist. Warum nimmst du die nicht wahr? Die Filiale dürfte der falsche Ansprechpartner sein.

    Gruss,
    Mic

    Bei Eingriffen ins System, die Registry oder Dateien erst eine Sicherung vornehmen©

    Antwort 2 von Aquarelle vom 26.09.2019, 20:15 Options

    Rückgabe nur in fabrikneuen Zustand.

    In diesem Fall scheint das verwirkt.
    Du hast aber das Recht auf Gewährleistung,
    in diesem Fall Wandlung nach wiederholter erfolgoser Reparatur.
    Die haben drei Versuche.

    Antwort 3 von FrauHolle vom 26.09.2019, 20:22 Options

    Gesetzlich geregelt ist auch die Gewährleistung für den Fall, dass die Ware defekt ist. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verbraucher zwei Jahre, wenn Neuware Mängel aufweist. Bei Gebrauchtwaren hat der Kunde ein Jahr Garantie. Der Verkäufer muss die Ware kostenlos reparieren oder ersetzen.
    .......
    Gewerbliche Verkäufer haften für Neuware immer zwei Jahre lang, bei Gebrauchtwaren kann die Frist auf ein Jahr begrenzt werden. In beiden Fällen ist der Verkäufer in der Beweispflicht, dass die Ware ordentlich beim Käufer angekommen ist. Kann er das nicht, sollten die Käufer ihm eine angemessene Frist setzen und Reparatur und Ersatz verlangen. Reagiert der Händler nicht, kann der Kunde die Rückabwicklung des Kaufs fordern. Der Kunde darf das Geld und seine zusätzlichen Aufwendungen für das geplatzte Geschäft zurückverlangen.
    .......
    Mit einem Urteil vom 5. Dezember 2005 (AZ VIIIZR 382/04) hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Internetkäufer erneut gestärkt. In dem Urteil wird eindeutig festgelegt, dass der Kunde bei Rückgabe einer Ware nicht Gutschriften oder andere qualitativ ähnliche Artikel bekommen darf, sondern ein Recht auf Erstattung des Geldes hat.

    Viel zu lesen, aber klärt auf.
    Quelle

    lg
    FrauHolle

    Antwort 4 von Mickey vom 26.09.2019, 20:29 Options

    @Aquarelle,

    ich denke gemäß § 459 BGB haftet der Verkäufer einer Sache dafür, dass sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Verkäufer haftet auch dafür, dass die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
    Dementsprechend kann der Käufer nach § 462 BGB Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

    || Ein Rechtsproblem sollte möglichst an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle herangetragen werden! Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allgemeinen Rechtsverständnis. ||

    Gruss,
    Mic

    Bei Eingriffen ins System, die Registry oder Dateien erst eine Sicherung vornehmen©

    Antwort 5 von Britta-32 vom 26.09.2019, 20:55 Options

    Erstmal danke für eure Antworten.

    Also ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich habe das über Internet rausgesucht und vorgemerkt und mein Mann hat es Montag gekauft bei xxxx. Dienstag waren wir da weil es nicht richtig funktionierte. Heute hatte ich Schna..ze voll weil es wieder nicht ging. Also mit Rechnung und dem AUto zu xxxx um es wieder zurückzugeben und dann wurde mir gesagt das ich es gern zurückgeben kann, allerdings nur gegen einen Warengutschein. Da ich das erste mal bei xxxx gekauft habe will ich keinen Gutschein sondern mein Geld zurück. Dann zahle ich 30 Euro drauf und hole mir woanders ein Auto für meine Tochter. Die Verkäuferin sagte es wäre nicht üblich Geld zurückzuzahlen und bei xxxx würde man nur mit Gutscheinen arbeiten. Aber das kann ich nicht glauben das es gesetzlich richtig ist. Sie können mich doch nicht zwingen bei xxxx mein Geld zu lassen. Was anderes als Zwang ist es ja nicht.

    Daher suche ich eine Rechtsgrundlage ob die Verkäuferin Recht hat oder nicht.

    Die Rechnung ist von Montag.

    Antwort 6 von Aquarelle vom 26.09.2019, 21:11 Options

    Zitat:
    In diesem Fall scheint das verwirkt.


    weil:

    Zitat:
    habne Sie eine Stunde rumgebastelt an dem Teil


    Wenn Britta das nicht hätte machen lassen, würde ich Mic zustimmen.
    Ich gehe davon aus, dass die "Filiale" ein Franchiseunternehmen ist und damit nicht Vertragspartner von Britta. Damit hat nach meinem Verständnis Britta zumindest ihren Anspruch auf Widerruf verwirkt. Alles weitere regeln die Gewährleistungsbestimmungen.

    Aber zugestanden: Ich mag mich täuschen.

    Antwort 7 von Mickey vom 26.09.2019, 21:23 Options

    @Britta,
    eine "Rechtsgrundlage" (rechtsverbindliche Aussage) kann dir maximal ein Anwalt geben.
    Gesetzlich steht Dir beim Ladenkauf kein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht zu, wenn Du die Sache direkt im Geschäft gekauft hast. Ein vom Händler eingeräumtes freiwilliges Rückgaberecht kann er zu seinen Bedingungen ausführen, evtl. also auch nur mittels Gutschrift. Etwas anderes gilt bei einem Sachmangel (s. oben).

    @Aquarelle,
    da der Laden selber gebastelt hat, halte ich nach wie vor den Sachmangel für gegeben. Wobei ich auch vom Internetkauf ausgegangen bin.

    Gruss,
    Mic

    Bei Eingriffen ins System, die Registry oder Dateien erst eine Sicherung vornehmen©

    Antwort 8 von Aquarelle vom 26.09.2019, 23:03 Options

    Zitat:
    umfassendes Serviceangebot mit Umtauschrecht und Gekd-zurück-Garantie, die das Einkaufen bei xxxx so angenehm und stressfrei gestalten


    Quelle

    Antwort 9 von FrauHolle vom 27.09.2019, 19:52 Options

    Na dann........
    Im GEschäft gekauft = Gewährleistung.
    Ware kaputt, Verkäufer hat Recht auf Reparatur oder Ersatz, liegt in dessen Ermessen.
    Wird jedoch 3 mal repariert, und klappt noch immer nicht, und bei Austausch die gleiche Geschichte, dann hast du das Recht auf Geld zurück.
    siehe hier:


    Reklamation- zunächst Ersatz oder Reparatur
    Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf, können Sie vom Verkäufer zunächst verlangen, dass er Ihnen die gleiche Sache noch einmal liefert – jetzt allerdings ohne Fehler – oder für eine Reparatur sorgt. Der Verkäufer muss dabei sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistungen und Materialien tragen.

    Den Kaufpreis reduzieren oder vom Vertrag zurücktreten können Sie in der Regel erst, wenn die Reparatur zweimal scheitert oder Ihnen nicht zuzumuten ist oder wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt. Bei einem geringfügigen Mangel ist ein solcher Rücktritt allerdings nicht möglich.
    Quelle

    Somit hast du Recht auf "Wandlung" bzw. Rücktritt, und das heißt nunmal: Geld zurück.

    lg
    FrauHolle

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