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besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangeb worden ist
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Es ist davon aus zu gehen, dass der Gestorbene nicht Gesteskrank war.
= kein Versicherungsschutz.
Kann man dem Ausschnitt so nicht entnehmen. Da steht drin, dass wenn der Suizid innerhalb der drei Jahre erfolgt, dann wird nur bei Geisteskrankheit bezahlt. Leider steht nicht drin, wie das aussieht, wenn der Suizid außerhalb der Dreijahressperrfrist aussieht, wenn er in Abwesenheit von Geisteskrankheit verübt wurde.
Schätze mal, dass die Versicherungen sich dagegen absichern wollen, dass jemand mit Suizidneigung eine Lebensversicherung abschließt und/oder sich kurz nach Abschluss tötet, "nur" um die Familie finanziell zu versorgen.
Wenn die Dreijahressperrfrist die einzige Klausel zum Thema Suizid ist, wird es wohl keine Probleme geben -
falls die 3 Jahre wirklich vollständig abgelaufen sind.
Viele Grüße
Miss Gecko