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Abmahnung: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht abmahnfähig Options

von Mickey vom 19.05.2020 - 288 Hits -

Das Abmahnwesen in der Bundesrepublik scheint sich zu normalisieren. Während noch vor einiger Zeit die Gerichte fast jede Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung als rechtmäßig zuließen, ist nun eine Tendenz erkennbar, die derartigen Verhaltensweisen entgegenzutreten versucht.

So auch in diesem Fall: Eine Anwaltskanzlei hatte monatlich bis zu 500 Abmahnungen versandt und hierbei u.a. die fehlerhafte Widerrufsbelehrung beanstandet. Zudem wurde ein Streitwert von EUR 100.000,00 angegeben, entsprechende Gebühren verlangt und zu allem Überfluss darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen "geringen Streitwert" handele.

Das LG Bückeburg hat dieses Vorgehen mit Urteil vom 22.04.2008 (2 O 62/08) für rechtswidrig erklärt und u.a. festgestellt, dass die Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht die Schwelle zur "Erheblichkeit" der Wettbewerbsverletzung überschreitet und erstere damit rechtswidrig ist.

Zudem wurde festgestellt, dass derartige Abmahnungen missbräuchlich sind und als Streitwert max. EUR 3.000,00 festzusetzen sind.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de
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