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Urheberrecht: Multifunktionsregäte unterliegen der Geräteabgabe Options

von Mickey vom 11.02.2020 - 301 Hits -

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 30.01.2008 (I ZR 131/05), dass Multifunktionsgeräte, die in Verbindung mit einem Computer drucken und scannen sowie ohne einen Computer fotokopieren und teilweise auch faxen können, uneingeschränkt der urheberrechtlichen Geräteabgabe unterliegen.

Der Senat folgte somit nicht der Auffassung des Beklagten, dass für Multifunktionsgeräte eine geringere als die gesetzlich bestimmte Vergütung zu zahlen ist, weil diese Geräte nur in geringem Umfang als Fotokopierer verwendet werden.
Die Richter machten deutlich, dass es für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung keine Rolle spiele, inwieweit sich unter den Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien - wie etwa Vervielfältigungen eigener Schriftstücke - befinden. Auch sei der Gerätepreis nicht von Bedeutung. Die Pressestelle macht aber darauf aufmerksam, dass die Rechtslage ab dem 01.01.2008 anders aussieht.
Nach der Neuregelung des § 54a UrhG ist für die Vergütungshöhe maßgeb lich, in welchem Maß die Geräte als Typen tatsächlich für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen genutzt werden.

Außerdem darf die Vergütung den Hersteller der Geräte nicht unzumutbar beeinträchtigen und muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de
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