Abmahngefahr: Klauseln zur "Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware" Options
von
tonja vom
17.04.2019 - 132 Hits -
Zur Zeit sind es vor allem zwei Gerichte, die sich gemeinsam zum Ziel gesetzt zu haben scheinen, die von Onlinehändlern zu beachtenden rechtlichen Vorgaben höher und höher zu schrauben und damit das Leben der Onlinehändler immer weiter zu erschweren - nämlich das OLG Hamburg, wie auch das KG Berlin. Wie bei einem "Ping-Pong-Spiel" werden gerade in letzter Zeit Entscheidungen beider Gerichte veröffentlicht, die allesamt dazu führen, dass ein rechtssicheres Anbieten im Internet für einen Rechtsunkundigen schlicht unmöglich wird.
Angesichts der Vielfalt an rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich bezweifelt die IT-Recht Kanzlei, dass die erkennenden Richter selbst noch in der Lage wären, abmahnsicher im Internet Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Wie soll es da erst ein Online-Händler schaffen, der sich heutzutage nicht einmal mehr auf den Gesetzgeber verlassen kann (Stichwort: Amtliche Widerrufsbelehrung)?
Einem Beschluss des OLG Hamburg zu Folge sind Klauseln, wonach "unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen" werden würden, abmahnfähig. Diese Erkenntnis ist nicht weiter überraschend, urteilten doch bereits auch andere Gerichte, dass entsprechende Regelungen wettbewerbswidrig sind.
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 17.01.2007, Az. 312 O 929/06) begründete die Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Klausel jedenfalls wie folgt:
(...)Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht. Dieses, obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers, sondern eine solche des Unternehmers in Frage steht.
Quelle und weitere Infos dazu bei
IT-Rechts-Kanzlei