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Betreiber eines ungeschützten WLAN-Netzes ist haftbar Options

von tonja vom 16.12.2018 - 352 Hits -

Wer ein ungeschütztes WLAN betreibt, haftet unter Umständen für Rechtsverletzungen, die andere über das frei zugängliche WLAN begehen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 26. Juli 2006 festgestellt. Der Betreiber eines WLAN- Netzes muss für die Sicherung seines drahtlosen Heimnetzwerks Sorge tragen und dadurch verhindern, dass Fremde einen Zugriff auf das Funknetzwerk bekommen. Diese Pflicht gelte auch für technische Laien, die sich dann eben kostenpflichtig fachmännische Hilfe holen müssten.

Es ist dringend zu empfehlen, dass diese Funk-Netzwerke verschlüsselt werden. Die Gefahr ist zu groß, dass sich ein anderer User in das ungeschützte Netzwerk einwählt und es für illegale Zwecke nutzt. Um rechtlichen Problemen vorzubeugen, sollte von vornherein auf die WPA Verschlüsselung gesetzt werden. Denn selbst, wenn niemand zu Hause ist, haftet der Anschlussinhaber gegebenenfalls für einen Missbrauch, der über ein unverschlüsseltes Netz begangen wurde. Im günstigsten Fall droht eine Unterlassungserklärung, und im schlimmsten Fall kommt es zur Hausdurchsuchung und zur Beschlagnahme des PCs.

Sofern das drahtlose Netz durch ein Passwort gesichert oder verschlüsselt ist, macht sich der Eindringling strafbar. Dringt jemand in ein ungeschütztes WLAN ein, hat er zwar monentan noch wenig zu befürchten. Jedoch kann sich der WLAN-Betreiber auf jeden Fall zivilrechtlich wehren. Das wird sicher immer der Fall sein, wenn es sich um Firmen-Netzwerke handelt.

Der Anschlussinhaber ist über seine IP Adresse eindeutig identifizierbar. Kann er in einem Zivilprozeß nicht beweisen, dass er unschuldig ist, haftet er selbst. Also aufgepasst auch bei Wohngemeinschaften. Um Probleme zu vermeiden, kann hier der Datenverkehr nach Absprache protokolliert werden. Der Schuldige ist dann schnell zu finden und haftet für Schäden.

Eine Frage die auch immer wieder auftaucht. Wie ist die Lage, wenn ein VereinW-LAN betreibt? Auch hier gilt: Ein Verein haftet als Betreiber des WLAN-Netzes, wenn es ungeschützt ist. Bei Hotspot-Betreibern tritt dieses Problem in der Regel nicht auf, da bei kostenpflichtigen Hotspots ohnehin eine Nutzungsbeschränkung wirksam ist. Ärgerlich ist es aber für alle, die ihr Netz gratis anbieten - etwa in Flughäfen oder Cafes. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen wird es schwierig, den Verursacher zu ermitteln.
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