Kammergericht Berlin verlangt 1 Monat Widerrufsfrist bei eBay Options
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Mickey vom
12.08.2018 - 222 Hits - 3 Antworten
Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat in 2ter. Instanz zum Widerrufsrecht im Fernabsatz eine Entscheidung mit hoher praktischer Bedeutung gefällt
(KG Berlin, Beschluss v. 18.07.2006,
Az. 5 W 156/06 (*.pdf Datei)).
Danach beträgt das Recht, im gewerblichen Handel online georderte Ware zurückzugeben, bei Käufen auf Auktionsplattformen nicht wie sonst üblich zwei Wochen, sondern unter Umständen einen Monat, wenn nur ein Hinweis auf das Widerrufsrecht auf der Angebotsseite erfolge, nicht aber in einer E-Mail.
Seit der Grundsatzentscheidung (Az. VIII ZR 375/03) des Bundesgerichtshofs gilt das in §355 BGB verankerte Widerrufsrecht für online bestellte Ware auch für Kaufverträge bei Online-Auktionshäusern.
Nach
§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.
Diese Ausnahmeregelung zieht das Kammergericht als Standard bei eBay heran.
Damit ist nunmehr ein Großteil der Widerrufsbelehrungen auf eBay falsch, was für Händler enorme Konsequenzen in Form kommender Abmahnungen haben kann.