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BGH: Rückzahlungs Anspruch bei "Zahlung unter Vorbehalt" bei Mehrwertdiensten Options

von Mickey vom 21.11.2017 - 222 Hits -

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.10.2005 - Az.: III ZR 37/05) hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines Telefonanschlusses einen Rückzahlungsanspruch gegen den Netz-Betreiber hat, wenn er Rechnungen für Mehrwertdienste in der Vergangenheit unter Vorbehalt geleistet hat.
Mit einem eindeutigen "ja" haben die höchsten deutschen Zivilrichter diese Frage beantwortet und somit die Rechte von Verbrauchern bei entsprechenden Abrechnungen (etwa kostenpflichtigen 0190/0900-Rufnummern, oder über Internet-Dialer abgerechnete Angebote etc.) gestärkt.

Zitat:
"...(...). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte ist um die von dem Kläger geleistete Summe ohne rechtlichen Grund bereichert, da sie keinen Anspruch auf das geltend gemachte Verbindungsentgelt hat."


Leitsatzentscheidung III ZR 37/05.pdf
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