Gebührenpflicht für internetfähige Computer bestätigt - SWR zum Urteil des OVG Rheinland-Pfalz Options
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tonja vom
28.03.2021 - 425 Hits - 7 Antworten

Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wurde in einer für das Gesamtsystem der Rundfunkfinanzierung existentiellen Rechtsfrage die geltende Rechtslage ausdrücklich bestätigt. Dies bedeutet, dass internetfähige Computer unabhängig von ihrer konkreten Nutzung und möglichen Verwendungsabsicht dann in Höhe der Grundgebühr rundfunkgebührenpflichtig sind, wenn daneben keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte wie Radio oder Fernseher bereitgehalten werden.
Der in der ARD für das Gebührenrecht federführende SWR-Justitiar Hermann Eicher erklärte dazu: "Dieses Urteil ist eine wichtige Etappe auf dem notwendigen Weg, Klarheit in einer gebührenrechtlichen Frage zu erlangen, die durch sich widersprechende Urteile erster Instanz für den Gebührenzahler unübersichtlich geworden war. Das OVG Rheinland Pfalz hat sehr sorgfältig die einfachgesetzliche Regelung auch auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit hin überprüft. Wir sehen daher auch einer möglichen Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht mit Gelassenheit entgegen. Im übrigen verdeutlicht das Urteil, dass die Rundfunkanstalten mit dem Einzug der Rundfunkgebühr eine gesetzliche Regelung zu vollziehen haben und auch die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer zu diesem gesetzlichen, nicht disponiblen Regelungskreis gehört."