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Kostenloser Leitfaden zum Umgang mit dem Hackerparagrafen Options

von tonja vom 23.05.2020 - 160 Hits -

In vielen IT-Unternehmen und Strafverfolgungsbehörden herrscht seit der Einführung IT-spezifischer Regelungen in das Strafgesetzbuch (StGB) im vergangenem Jahr Unsicherheit: Wann genau machen sich Nutzer strafbar, die Computerprogramme zum Aufspüren von Sicherheitslücken verwenden? Solche Lücken in IT-Systemen werden standardmäßig mit Hacker-Tools getestet. „Gerade für kleinere IT-Sicherheitsberater kann eine Strafanzeige aufgrund des § 202c StGB und ein nachfolgender, langer Rechtsstreit Existenz bedrohend sein“, sagt Lutz Neugebauer, Bereichsleiter Sicherheit beim BITKOM. Der BITKOM hat daher zu diesem Thema einen kostenlosen Leitfaden erstellt. IT-Sicherheitsexperten gibt er Hinweise für den Umgang mit den entsprechenden Programmen. Personen, die eine eventuelle Strafbarkeit bewerten (Ermittler, Gutachter, Staatsanwälte, Verteidiger und Richter), erhalten zudem einen detaillierten Überblick über die Funktionen und Einsatzgebiete von Software, die im Rahmen der IT-Sicherheit eingesetzt wird.

Mit der Einführung IT-spezifischer Regelungen – speziell des so genannten Hackerparagrafen § 202 c StGB – in das Strafgesetzbuch, hat der deutsche Gesetzgeber im August 2007 EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Computerkriminalität umgesetzt. Seitdem steht nicht nur das unberechtigte Beschaffen oder Manipulieren von Daten Dritter unter Strafe, sondern bereits die reine Vorbereitungshandlung. Der Gesetzgeber zielt damit insbesondere auf die Herstellung, Beschaffung oder Verbreitung von Software ab, die dem Anwender auf strafbare Weise Zugang zu Daten verschafft. Der Wortlaut des § 202 c StGB lässt jedoch auch rechtschaffene Software-Anbieter und -Anwender in die Nähe der Kriminalität geraten. Der BITKOM-Leitfaden hilft dabei, diese rechtliche Gratwanderung zu bewältigen. Er kann unter www.bitkom.org/de/publikationen/... heruntergeladen werden.
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