Haftung von Serviceprovidern: BGH bestätigt Kontrollpflichten Options
von
Mickey vom
05.05.2020 - 102 Hits -
Die Haftung von Serviceprovidern, also allen Anbietern, die im Internet Dienste anbieten und ggf. dem Nutzer Zugriff auf ihren Server gewähren (insb. Auktionshäuser) ist stetig in der Diskussion.
Der BGH hatte im März 2004 bereit unter dem Stichwort "Internetversteigerung" zum Az. I ZR 304/01 ein Machtwort gesprochen und entschieden, dass Serviceprovider zwar nicht als Täter oder Teilnehmer für die von ihren Nutzern eingestellten Inhalte haften, jedoch unter Umständen als Mitstörer, da sie die (Marken-) Verletzung zumindest mit zu verantworten zu haben.
Ricardo wurde damals dazu verpflichtet, seinen Kontrollpflichten dadurch nachzukommen, dass Auktionen automatisch auf Verletzung bekannter Marken überprüft werden.
Dieser Forderung ist auch ebay nachgekommen - sehr zum Ärger diverser Powerseller, da bestimmte Markenbegriffe nun nur noch in wenigen Auktionen benutzt werden durften und weitere Auktionen automatisch gesperrt wurden (bis zur Vorlage von Bestätigungen seitens der Inhaber).
Der Bundesgerichtshofs hat obige Rechtsprechung nun mit Datum vom 30.04.2008 (I ZR 74/05) bestätigt und Ricardo erneut aufgegeben, seine Software so zu verändern, dass alle neuen Auktionen daraufhin überprüft werden, ob bereits aus der Vergangenheit bekannte Marken verletzt werden. Die Grenze dieser Kontrollpflicht ist hierbei die Zumutbarkeit.
Der Provider muss seine Software nur im Rahmen der Zumutbarkeit anpassen, da ansonsten - etwa bei ausufernden Kosten - das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt wird.
Quelle und mehr unter
it-rechtsinfo.de