FAQ-Sammlung zur neuen Verpackungsverordnung Options
von
tonja vom
28.04.2020 - 349 Hits -
Für viele Online-ändler von Bedeutung: Die neue Fassung der Verpackungsverordnung wird am 1.1.2009 in Kraft treten wird. Nachfolgend von der
IT-Recht Kanzlei die wichtigsten und interessantesten Fragen und Antwworten.
1. Nach welchem Gesetz muss ich Verpackungen durch Entsorger entsorgen lassen?Das ist die sog. Verpackungsverordnung, die in ihrer neuen Fassung am 1.1.2009 in Kraft treten wird. Grundsätzlich werden Sie nicht gezwungen, sich einem Entsorger anzuschließen, allerdings dürfen Sie keine Verpackungen (inkl. Füllmaterial etc.) mehr verwenden, die nicht bei einem solchen flächendeckenden Rücknahmesystem registriert sind. Wenn Sie dies in Ihrem Unternehmen sicherstellen können, so müssen Sie sich keinem Entsorger anschließen.
Die Pflicht zur Registrierung trifft nur diejenigen Vertreiber und Händler, die Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen.
2. Sind denn auch private Ebay-Verkäufer von dieser Verpackungsverordnung betroffen?Die Verpackungsverordnung betrifft grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber.
In § 3 IX der Verpackungsverordnung wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:
„Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.“
Allgemein stellt sich bei Ebay & Co. das bekannte Problem, wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht. Die Gerichte haben hier vollkommen unterschiedlich geurteilt. Es herrscht insofern eine große Rechtsunsicherheit. Somit lässt sich sagen: Private sind von der Verpackungsverordnung nicht betroffen. Ob allerdings jemand, der sich für einen Privaten hält, rechtlich als gewerblich angesehen wird, das entscheiden letztlich im Streitfalle die Gerichte.
3. Muss ich auch als ganz kleiner Online-Händler die Vorgaben der Verpackungsverordnung einhalten oder werden kleine und große Händler von der Verpackungsverordnung wenigstens unterschiedlich behandelt?Leider müssen Sie auch als kleiner gewerblicher Online-Händler oder Ebay-Verkäufer die Vorschriften der Verpackungsverordnung beachten. Eine unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Vertreibern ist in der Verpackungsverordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr muss jeder Hersteller und Vertreiber, der Verkaufsverpackungen zum ersten Mal in den Verkehr bringt, die Vorschriften beachten.
Unterschiede gibt es nur hinsichtlich der sog. Vollständigkeitserklärung. Zwingend muss sie nur von solchen Herstellern und Vertreibern abgegeben werden, die eine bestimmte Freimenge an Verpackungsmaterial überschritten haben. Hersteller und Vertreiber, die darunter bleiben, können allerdings von der Behörde im Einzelfall dazu aufgefordert werden, eine solche Vollständigkeitserklärung abzugeben. Dies scheint jedoch recht unwahrscheinlich zu sein.
4. Muss ich mich auch bei einem Entsorger registrieren, wenn ich ausschließlich Versandkartons und Versandtaschen verwende, die vom Hersteller bereits registriert sind?Wenn Sie keine neuen, noch nicht registrierten Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen, dann müssen Sie sich auch nicht registrieren. Allerdings dürfte es schwierig für Sie sein, sicherzustellen, dass Sie tatsächlich nur bereits registrierte Verpackungen verwenden. Denn Sie müssen berücksichtigen, dass auch Füllmaterial wie Styrophor etc. registriert sein muss. Da es mit Inkrafttreten der neuen Fassung der Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2009 keine Pflicht mehr gibt, ein Registrierungssymbol auf registrierten Verpackungen anzubringen, werden Sie entsprechende Verpackungen kaum identifizieren können. Im Zweifel sollten Sie es sich am besten von Ihrem Lieferanten schriftlich bestätigen bzw. nachweisen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien bereits entsprechend vorschriftsmäßig registriert sind.
Dies gilt auch für Versandverpackungen von der Deutschen Post AG (wie Luftpolsterumschläge und Briefumschläge). Auch hier sollten Sie sich unbedingt über den Stand der Registrierung informieren.
Grundsätzlich und zusammenfassend gilt: Alles, was Sie als Händler an den Endkunden schicken (Produktverpackung, Versandkarton oder Versandtasche und Füllmaterial), muss ordnungsgemäß registriert sein – entweder von jemandem vor Ihnen in der Lieferkette oder von Ihnen.
5. Welche Konsequenzen drohen, wenn ich mich nicht an die Verpackungsverordnung halte?Wenn Sie Verpackungen versenden, die nicht registriert sind, dann kann das rechtliche Folgen haben. Zum einen müssen Sie dann mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zum anderen drohen Ihnen heftige Bußgelder. Nach § 15 Nr. 4 und 7 der Verpackungsverordnung handelt derjenige ordnungswidrig im Sinne des § 61 I NR. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 I 1 Verpackungsverordnung nicht an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligt bzw. entgegen § 6 I 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt. Nach § 61 III Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden – pro Verstoß.
6. Wird es vielleicht einen Verpackungsanbieter geben, der Verpackungen mit dem Grünen Punkt bzw. bereits registrierte Verpackungen und Füllmaterialien anbietet?Grundsätzlich vorneweg: Ab 1.1.2009 müssen Kennzeichnungssymbole wie der Grüne Punkt nicht mehr auf registrierten Verpackungen angebracht werden. Somit kann man manchen Verpackungen –nämlich denjenigen, die über keine solches Symbol verfügen – nicht mehr ansehen, ob sie tatsächlich schon registriert sind.
Möglicherweise wird sich jedoch ein Markt auftun und es werden von entsprechenden Anbietern bereits ordnungsgemäß registrierte Verpackungen angeboten. Allerdings lässt sich dies im Moment noch nicht überschauen. Sicherlich wird es Anbieter geben, die diese Marktlücke füllen wollen. Allerdings müssen Sie sorgfältig handeln: Wenn Sie beispielsweise bei Ebay Direkt-Importe verkaufen, so ist die normale Produktverpackung in aller Regel noch nicht registriert, da sie direkt aus dem Ausland kommt. Dann müssten Sie diese Verpackungen registrieren lassen, selbst wenn Sie ansonsten nur registrierte Versandmaterialien verwenden.
7. Was folgt für mich, wenn ich nur gebrauchte Kartons von Herstellern oder Dritten verwende und als Füllmaterial zu altem Zeitungspapier greife? Geht das?Wie gesagt: Wenn die gebrauchten Kartons bereits registriert sind, dann müssen sie kein weiteres Mal registriert werden. Dies sollten Sie sich im Zweifel allerdings bestätigen lassen, so dass Sie im Streitfalle später über entsprechende Nachweise verfügen. Ob man als Füllmaterial auch (altes) Zeitungspapier verwenden kann, ohne dieses registrieren lassen zu müssen, ist eine interessante Rechtsfrage, die womöglich eines Tages von einem Gericht zu entscheiden sein wird. Rechtlich gesehen wird das Zeitungspapier wohl als Teil einer Verkaufsverpackung und damit als Verkaufsverpackung selbst erstmals in den Verkehr gebracht und müsste demzufolge registriert werden. Wie dies später von Gerichten jedoch rechtstatsächlich behandelt wird, ist äußerst fraglich. Eine eindeutige und klare Antwort können wir hierauf nicht geben.
Fraglich dürfte immerhin sein, ob sich der Gesetzgeber überhaupt so weitgehenden Fragen gestellt hat, als er die Vorschriften entworfen hat.
8. Welche Freimengen gibt es bei der Verpackungsverordnung?Um Missverständnissen vorzubeugen: Es gibt keine Freimengen hinsichtlich der allgemeinen Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Die müssen von jedem Hersteller und Vertreiber beachtet werden.
Allerdings: § 10 der neuen Verpackungsverordnung regelt Freimengen für die Pflicht zur Abgabe der sog. Vollständigkeitserklärung. Nur wenn Sie als Hersteller oder Vertreiber (Händler) die dort geregelten Mengengrenzen überschreiten, müssen Sie eine solche Erklärung abgeben. Wenn nicht, so können Sie nur im Einzelfall von der Behörde dazu aufgefordert werden.
9. Muss ich mich einem „Dualen System“ anschließen, auch wenn ich weniger als 50 Tonnen Kartonage und Verpackungen pro Jahr in Umlauf bringe?Grundsätzlich muss sich jeder an einem solchen Unternehmen beteiligen, der Verkaufsverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringt, unabhängig vom entsprechenden Mengenaufkommen.
Die 50 Tonnen-Grenze ist nur für die sog. Vollständigkeitserklärung (VE) relevant: Wer mehr als 50 Tonnen Karton in den Verkehr bringt, muss in jedem Fall eine solche VE erstellen und bei der örtlichen IHK hinterlegen. Wer darunter bleibt, muss dies grundsätzlich nicht tun, kann aber dazu von der entsprechenden Behörde aufgefordert werden.
10. Was konkret bedeutet ein solcher Vertragsschluss mit einem Entsorger?Sie erfüllen damit einen Großteil der Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Zudem haben Sie einen kompetenten Ansprechpartner, der Ihnen auch bei der sog. Vollständigkeitserklärung zur Seite stehen kann. Allerdings haben Sie auch Kosten, da der Anschluss an einen solchen Versorger nicht kostenfrei ist.
11. Jeder Verkäufer muss Buch führen über die Menge an Verpackungen, die er in den Verkehr bringt? Haben Entsorger hierfür ein geeignetes Tool, das mir dabei hilft?Für Fragen, die die Vertragssituation mit den Entsorgern betreffen, fragen Sie bitte beim jeweiligen Unternehmen direkt an.
12. Gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, auf die Rücknahme von Verpackungen hinzuweisen (im Katalog bzw. auf der Internetseite) und die Rücknahme dann selbständig zu regeln?Nein, diese Möglichkeit, die bisher gegolten hat und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der Verpackungsverordnung auch weiterhin noch gilt, gibt es dann nicht mehr. Diese sog. Selbstentsorgerlösung ist vom Gesetzgeber abgeschafft worden, weil es zu viele schwarze Schafe gegeben hat, die sich um die Entsorgung der Verpackung nicht gekümmert haben.
13. Was ist die preiswerteste Lösung, um die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten?Sie haben im Grunde genommen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie schließen sich einem Entsorger an oder nicht.
Wenn Sie sich einem Entsorger anschließen, so verursacht dies jährliche Kosten, die sich zumindest im Voraus einkalkulieren lassen. Wenn Sie sich keinem solchen Entsorger anschließen, dann sind Sie allerdings gesetzlich dazu verpflichtet, keine Verpackungen in den Verkehr zu bringen, die nicht registriert sind, d.h. anders gewendet: alle Verpackungen, die Sie in den Verkehr bringen und die beim Endverbraucher anfallen, müssen registriert sein. Wenn Sie dies sicherstellen können, so müssen Sie sich keinem Entsorger anschließen. Können Sie dies nicht sicherstellen, so setzen Sie sich einem Rechtsrisiko aus.
Welche Lösung Sie wählen, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen. Die IT-Recht Kanzlei hat die Empfehlung ausgesprochen, sich einem Entsorger anzuschließen, da es wohl schwierig ist, tatsächlich sicherzustellen, dass alle verwendeten Verkaufsverpackungen und -materialien tatsächlich bereits registriert sind. Je nach Marktentwicklung gibt es jedoch möglicherweise zum 1.1.2009 passende Lösungen, so dass man als Online-Händler sicherstellen kann, dass man nur Verpackungen verwendet, die bereits registriert sind.
14. Woher weiß ich, welche Unternehmen ihre Verpackungen bereits registriert haben und welche nicht?Grundsätzlich gibt es die Lizenzierungssymbole wie den Grünen Punkt. Allerdings ist es ab dem 1.1.2009 nicht mehr gesetzliche Pflicht, dass registrierte Verpackungen mit einem solchen Symbol versehen werden. Dadurch sieht man den Verpackungen, die kein solches Symbol tragen, nicht mehr an, ob sie entsprechend registriert sind oder nicht. Möglicherweise wird der jeweilige Hersteller bzw. Vertreiber jedoch selbständig darauf hinweisen, ob seine Verpackungen entsprechend ordnungsgemäß registriert sind. Im Zweifel sollten Sie beim Hersteller selbst nachfragen, ob seine Verpackungen und Verpackungsmaterialien bereits registriert sind.
15. Ab wann muss ich als Online-Händler mit Abmahnungen zu dem Thema rechnen?Grundsätzlich müssen Sie ab dem 1.1.2009 damit rechnen, dass Sie aufgrund der neuen Verpackungsverordnung abgemahnt werden. Allerdings können Abmahnungswillige nur feststellen, ob die Pflichten aus der Verpackungsverordnung eingehalten werden – d.h. ob alle versendeten Verkaufsverpackungen registriert sind –, wenn sie sich fragliche Verpackungen im Rahmen von Testkäufen zuschicken lassen und sie auf diese Weise prüfen.
Jedoch sei hierzu gesagt: Möglicherweise kann der Abmahnungswillige dann auch nicht ohne Weiteres feststellen, ob die Verpackungen ordnungsgemäß registriert sind, da es ja keine entsprechende Kennzeichnungspflicht mehr geben wird. Möglicherweise senkt dies das Risiko, abgemahnt zu werden.
16. Gilt die Verordnung auch im B2B-Bereich?Die Verordnung regelt allgemein die Pflichten im Umgang mit Verpackungen – also auch im B2B-Bereich. Allerdings gelten die hier von der IT-Recht Kanzlei beschriebenen Pflichten nur für den B2C –Bereich, da es um Verpackungen geht, die an Endverbraucher geschickt werden.
Endverbraucher sind nach §3 XI Verpackungsverordnung (in der Fassung ab 1.1.2009):
„Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.“
17. Muss jeder eine sog. Vollständigkeitserklärung abgeben?Nein, nur wer über den in § 10 Verpackungsverordnung geregelten Freimengen liegt oder von der Behörde dazu aufgefordert worden ist, muss eine solche Vollständigkeitserklärung abgeben.
Dies kann zwar theoretisch jeden Hersteller oder Vertreiber (Händler) treffen, wie sich das in der Praxis auswirken wird, wird man allerdings frühstens ab dem 1.5.2009 erfahren können. Dann muss die Vollständigkeitserklärung nämlich zum ersten Mal von den Betroffenen abgegeben werden.
18. Welche „Dualen Systeme“ gibt es in Deutschland?Derzeit gibt es acht „Duale Systeme“, die in Deutschland zugelassen sind: interseroh-isd.de, belland-dual.de, gruener-punkt.de, eko-punkt.de, landbell.de, vfw-gmpg.eu, zentek.de, redual.de.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei