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EuGH-Urteil zur Nutzungsgebühr in Gewährleistungszeit Options

von tonja vom 19.04.2020 - 321 Hits -

Wie aktuell bekannt wurde, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbraucherrechte weiter gestärkt (Aktenzeichen: C-404/06). Nach einer am 17.04.2008 verkündeten Entscheidung darf ein großes deutsches Versandkaufhaus keine Abnutzungsgebühr verlangen, wenn ein schadhaftes Gerät nach einiger Zeit ausgetauscht wird.

Im konkreten Fall war ein Haushaltsgerät vor Ablauf der Garantiezeit defekt geworden, der Kunde wollte das Gerät zurückgeben und den Kaufpreis erstattet erhalten. Die Richter versagten auf die Klage einer Verbraucherschutzzentrale jedoch dem Verkäufer in diesem Fall den Abzug eine Abnutzungsgebühr vom Kaufpreis. Nach deutschem Recht war dies bislang möglich, entsprechende Ausgleichspflichten sind nach deutschem Recht z.B. als Wertersatz vorgesehen. Die deutsche Gesetzeslage widerspricht aber nach Ansicht der Richter des EuGH höherrangigem EU-Recht, insbesondere die EU-Richtlinie über Verbrauchsgüter. Nach dem EuGH-Urteil darf der Verkäufer frühestens zwei Jahre nach Lieferung des Produkts eine Abnutzungsgebühr verlangen.

Zur Begründung erklärten die Richter in Luxemburg, der Verkäufer sei für jede Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung seiner Ware haftbar. Deshalb könne der Kunde eine unentgeltliche Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen.

Die Haftungspflicht des Verkäufers sei allerdings auf zwei Jahre begrenzt.

Zudem könnten die Unternehmen den Ersatz eines schadhaften Produkts verweigern, wenn dies „unzumutbare“ Kosten verursachen würde.

Ob der Kunde nun den vollen Kaufpreis zurückbekommt und welche Folgen das Urteil für andere Verbraucher hat, die bereits eine Abnutzungsgebühr gezahlt haben, muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Dort ist die Klage des Verbandes anhängig, der BGH hatte das Verfahren jedoch zwecks Klärung der europarechtlichen Fragen durch den EuGH ausgesetzt.

Für den Bereich der Widerrufsbelehrungen und den dortigen Wertersatz könnte diese Entscheidung ebenfalls Auswirkungen haben, obwohl das Argument der vertragswidrigen Lieferung bei Ausübung des Widerrufsrechts regelmäßig nicht wird greifen können, wenn der Widerruf z.B. nur wegen Nichtgefallen, also ohne Bezug zu einem Mangel, erfolgt. Einzelheiten werden sich der jetzt durch den BGH zu treffenden Entscheidung entnehmen lassen, bis dahin ist nicht von einer Überarbeitungsbedürftigkeit der bisherigen Widerrufsbelehrungen auszugehen.

Quelle: IT-Recht Kanzlei
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