Musikanwalt Rasch stellt Abmahntaktik um Options
von
tonja vom
16.04.2020 - 357 Hits -
Viele dachten schon, der Kelch sei an ihnen vorüber gegangen. Doch Abmahnanwalt Rasch nimmt jetzt auch die Altfälle ins Visier – und gibt zudem die Taktik der überhöhten Forderungen in seinen Filesharing-Abmahnungen (teilweise) auf.
Die Abmahnkanzlei Rasch ist in der Vergangenheit insbesondere dadurch aufgefallen, dass den Abmahnungen wegen illegalem Filesharing seitenlange Bildschirmausdrucke beigefügt waren. Damit sollte gezeigt werden, dass der Abgemahnte gleich mehrere hundert, meist sogar mehrere tausend Dateien zum Download angeboten hatte. In der Abmahnung selbst wurde dann dargestellt, dass pro Datei ein Gegenstandswert von 10.000 EUR angemessen sei und die Abgemahnten froh sein könnten, wenn sie sich durch eine Zahlung von „nur“ einigen tausend Euro freikaufen könnten.
Die Zeit dieser Vergleichsangebote ist jetzt offensichtlich vorbei. Denn die Kanzlei Rasch hat ihre Abmahnungen umgestellt.
Die neuen Abmahnungen verzichten auf den Vorwurf der massenhaften Urheberrechtsverletzung und führen nur noch wenige konkrete Werke auf. Der Gegenstandswert pro Werk ist auf 5000 EUR heruntergesetzt worden, es liegt eine konkrete Kostenaufstellung bei und das gnädige Vergleichsangebot ist weggefallen.
Warum das alles? Vielleicht ist es für die Musikindustrie zu schwer geworden, alle Rechtsverletzungen zu beweisen. Denn wer mehrere tausend Angebote behauptet, gleichzeitig aber ausdrücklich schreibt, nur einzelne Testdownloads vorgenommen zu haben, der dürfte Schwierigkeiten bekommen, auch die anderen Rechtsverletzungen zu beweisen.
Ganz offensichtlich gehen der Abmahnkanzlei auch die Abmahnopfer aus. Denn inzwischen bekommen vermehrt auch diejenigen angeblichen Filesharer Post von der Kanzlei Rasch, die bereits im Jahr 2006 durch die Staatsanwalt ermittelt wurden. Wir empfehlen daher allen, die in den vergangenen Jahren Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing erlangt haben, über eine vorbeugende Unterlassungserklärung nachdenken und damit den Abmahnern zuvor zu kommen.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei