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Testmaßnahmen zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte Options

von tonja vom 15.04.2020 - 150 Hits -

Für den Schutz der persönlichen medizinischen Daten, die mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) verfügbar gemacht werden, gelten besondere gesetzliche Anforderungen. Der Versicherte muss explizit in den Zugriff auf diese Daten einwilligen (§ 291a Abs. 5 Satz 2 SGB V). Damit ein Versicherter seine Einwilligung in die Nutzung einer freiwilligen Anwendung erklären kann, z.B. Anlage eines Datensatzes für die Notfallversorgung, muss er sie gegenüber einem Arzt bestätigen. Dies erfolgt mit Hilfe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN), die er an einem Kartenterminal eingibt.

Diese PIN ist weiterhin notwendig, um Ärzten/Apothekern usw. in Praxen und Kliniken Zugriffsrechte auf medizinische Informationen zu erteilen (§291a Abs. 3 Satz 4). Sie unterstützt damit das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherten und stellt gleichzeitig ein fundamentales Sicherheitsmerkmal des Gesamtsystems dar. Denn nur durch Besitz der elektronischen Gesundheitskarte und Kenntnis der PIN kann ein Versicherter einem Arzt/Apotheker usw. das Lesen, Schreiben oder Löschen medizinischer Daten ermöglichen (§291a Abs. 5 Satz 2). Die Umsetzung des gängigen und sicheren PIN-Verfahrens erfolgt nach Maßgabe des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Zwischen allen Beteiligten besteht Konsens, dass der hohe Schutz der Daten vor Missbrauch auch technische Maßnahmen zur Sicherung der Daten umfasst. Hierbei haben sich auch in anderen Bereichen, wie z.B. beim Geldverkehr oder der Nutzung von Mobiltelefonen, PIN-Verfahren als Standardverfahren bereits bewährt.

Gleichzeitig muss es möglich sein, dass auch Menschen, die nur eingeschränkt oder überhaupt nicht in der Lage sind, eine PIN eigenständig zu bedienen, die Vorteile der Gesundheitskarte zur Verbesserung der Qualität ihrer Behandlung nutzen können.

Die derzeit in den sieben Testregionen durchgeführten Tests dienen u.a. dem Ziel, auch für solche Problemstellungen technische und organisatorische Lösungsvorschläge sowohl im Bereich der Patienten, als auch im Bereich der Leistungserbringer auf Praxistauglichkeit zu prüfen und dabei auch Verbesserungsvorschläge aufzuzeigen.

Es ist erfreulich, dass die regionalen Projektbeteiligten in der Testregion Flensburg für die von ihnen geschilderten Probleme einen von ihnen selbst umsetzbaren Lösungsvorschlag entwickelt haben. Danach können behandelnde Ärzte von Patienten autorisiert werden, an ihrer Stelle die PIN einzugeben. Mit dieser - auch datenschutzrechtlich - zulässigen Vorgehensweise besteht zusätzlich zur bestehenden technischen Möglichkeit, eine eigene individuelle PIN zu erzeugen, eine gute Basis zur Fortführung der Tests der für die Patienten wichtigen Notfalldaten in Flensburg.
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