Unberechtigte Reklamationen führen nicht gleich zu Schadensersatzansprüchen Options
von
tonja vom
11.04.2020 - 205 Hits -
Darf der Verkäufer dem Verbraucher die Untersuchungskosten für die Fehlersuche reklamierter Ware auferlegen? Was gilt bei unberechtigten Reklamationen – darf der Verkäufer hier Schadensersatz gegenüber dem Verbraucher geltend machen?
Zur Frage 1: Darf der Verkäufer dem Verbraucher die Untersuchungskosten für die Fehlersuche der reklamierten Ware auferlegen?In der Regel nicht, so haben bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass AGB-Klauseln beim Warenverkauf, nach der der Verbraucher für die Kosten einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme des Verkäufers wegen vermeintlicher Mängel aufzukommen hat, meist unwirksam (und wohl auch abmahnfähig) ist.
1. OLG Düsseldorf (Az. 6U 161/98, Urteil vom 21.10.1999)Das OLG Düsseldorf äußerte sich hierzu wie folgt:
„Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen, denn sie begründet unter dem Gesichtspunkt der "Abschreckungswirkung" die Gefahr einer faktischen Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Kunden, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich mancher Käufer wegen der in der Klausel verankerten Erstattungspflicht von der Erhebung berechtigter Mängelrügen abhalten lässt. Um einer nicht kalkulierbaren finanziellen Belastung zu entgehen, werden zweifelnde Kunden in zahlreichen Fällen zur Selbsthilfe mit ungewissem Ausgang greifen, statt ihre Rechte gegenüber der zur Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels verpflichteten Beklagten geltend zu machen. Ein solches Vorgehen kann dann aber mangels sachgerechter Reparatur ggfls. dazu führen, dass das Vertragsziel, nämlich ein für den Kunden funktionsfähiger Computer, nicht erreicht wird.”
2. OLG Hamm (Az. 13 U 71/99, Urteil vom 21.10.1999)Auch das OLG Hamm ist der Meinung, dass durch eine generelle Kostentragungspflicht für Leistungen zur Überprüfung der Störungsursache im Falle unberechtigter Reklamationen der Verbraucher unangemessen benachteiligt wird:
„Bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten - sei sie im Ergebnis berechtigt oder unberechtigt - ist im Hinblick auf die übliche Abwicklung von Reklamationen die Entgeltlichkeit in diesem Rahmen erbrachter Leistungen die Ausnahme. Regelmäßig rechnet der Kunde bei einer Reklamation allenfalls damit, daß diese als unberechtigt zurückgewiesen wird. Schon mit Rücksicht auf das abweichend von der gesetzlichen Gewährleistungsregelung zugunsten der Beklagten in ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen ausbedungene Nachbesserungsrecht ist sie zur Wahrung ihrer Geschäftsinteressen gehalten, aufgrund einer Reklamation die Störungsursache zu überprüfen und näher einzugrenzen, so daß der Kunde jedenfalls bezüglich dieser Leistungen - unabhängig von deren Ergebnis - in besonderem Maße erwarten darf, daß sie kostenlos erfolgen.”
Zur Frage 2: Was gilt bei unberechtigten Reklamationen – darf der Verkäufer hierfür Schadensersatz verlangen?Hierzu hat sich erst vor kurzem der BGH (Az. VIII ZR 246/06, Urteil vom 23.01.2008) geäußert. Der BGH ist der Ansicht, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB nur dann eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
Insoweit führte der BGH folgendes aus:
Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.
Nur, eine solche Verpflichtung hat, laut BGH, nicht gleich zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. Der Käufer brauche gerade nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist:
„Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich geht, kommt es (…) auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt.”
FazitNoch einmal zusammengefasst:
* Der Käufer hat zunächst einmal im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, nicht möglicherweise in seiner eigenen Sphäre liegen. Erkennt der Kunde bzw. hat er fahrlässig nicht erkannt, dass der Mangel aus seiner eigenen Sphäre stammt und verlangt er dennoch vom Verkäufer, den Mangel zu beseitigen, so kann dies eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellen. Achtung: Der BGH stellt klar, dass es hierbei keineswegs auf besondere Fachkenntnisse ankommt.
* Ist es dem Verbraucher dagegen nicht möglich zu klären, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis dann als unberechtigt herausstellt.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei