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Achtung Yatego-Händler: EHI "PREMIUM" Siegel schützt nicht vor Abmahnungen Options

von tonja vom 18.03.2020 - 177 Hits -

Die Internet-Verkaufsplattform Yatego bietet ihren Nutzern als besonderen Service den Erwerb eines sog. EHI „PREMIUM” Siegels an. Im Rahmen dieses Service stellt Yatego den Nutzern vorformulierte „AGB” zur Verfügung, die vom Nutzer nicht verändert werden dürfen. Was vielen Nutzern dieses Gütesiegels jedoch nicht bekannt ist: Der von Yatego angebotene Service schützt nicht vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Abgesehen davon, dass die von Yatego zur Verfügung gestellten AGB insgesamt einen sehr überschaubaren Regelungsinhalt haben – neben einer ohnehin nicht als AGB zu qualifizierenden Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung findet sich lediglich eine Klausel zur Gewährleistung, in der einfach die gesetzliche Regelung zitiert wird, sowie ein Eigentumsvorbehalt – ist dort keine Regelung zum Vertragsschluss enthalten. Dies wäre bei Yatego aber erforderlich.

Die IT-Recht-Kanzlei hatte bereits über zwei Gerichtsentscheidungen des LG Dresden (Beschluss vom 04.01.08, Az. 44 HK O 433/07EV) und des LG Leipzig (Beschluss vom 28.12.07, Az. 06HK O 4379/07) berichtet, wonach Onlinehändler grundsätzlich verpflichtet seien, den Verbraucher auf ihrer gewerblich genutzten Internetseite über das Zustandekommen eines Vertrages zu informieren. Dabei hielt das LG Leipzig diese Informationen sogar auf der Internetplattform eBay für erforderlich, obgleich die Modalitäten für das Zustandekommen des Kaufvertrages in den Nutzungsbedingungen von eBay für alle Mitglieder bindend geregelt sind.

Unabhängig von der in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierten Frage, ob derartige Informationen auch bei eBay vorzuhalten sind, besteht jedoch weitgehend Einigkeit darüber, dass bei eigenen Online-Shops sowie bei solchen Verkaufsplattformen im Internet, die das Zustandekommen von Verträgen nicht selbst im Rahmen von Nutzungsbedingungen geregelt haben, über das Zustandekommen des Vertrages zu informieren ist. Dies ergibt sich aus § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV, wonach der Unternehmer dem Verbraucher u. a. Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt zur Verfügung stellen muss.

Zu den Online-Verkaufsplattformen, die das Zustandekommen von Verträgen nicht selbst im Rahmen von Nutzungsbedingungen geregelt haben zählt auch Yatego. Yatego verfügt derzeit nur über sehr fragmentarische Nutzungsbedingungen. Bezogen auf den Vertragsschluss finden sich dort lediglich folgende Regelungen:

1. Unter dem Punkt „AGB”
Allgemeine Grundsätze: Der Anbieter/Nutzer ist verpflichtet, bei jeglicher Nutzung der Website sowie der Dienstleistungen die geltenden Gesetze zu befolgen. Die von dem Anbieter eingestellten Angebote dürfen nicht in Widerspruch zu diesen AGB oder geltendem Recht stehen. Bei Geschäften, Käufen und Verträgen zwischen Anbieter und Nutzer findet ein Vertrag ausschließlich zwischen diesen beiden Parteinen statt. Es gilt das entsprechende Vertragsrecht. (…)”

2. Unter dem Punkt „Kaufen”
Bestellen
Wenn Sie den Inhalt eines Warenkorbes durch Bestellen bei dem jeweiligen Anbieter kaufen möchten, klicken Sie auf "weiter zur Kasse" und folgen Sie einfach den weiteren Anweisungen.”


Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV dient der Transparenz im Fernabsatz. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, anhand einer klaren und verständlichen Regelung nachzuvollziehen, bis zu welchem Schritt seine Handlungen noch keine rechtliche Bindung zeitigen und wann genau er eine vertragliche Bindung eingeht. Weder durch die von Yatego verwendeten Nutzungsbedingungen, noch durch die vorformulierten AGB im Rahmen des EHI „PREMIUM” Service werden dem Verbraucher diese Informationen zur Verfügung gestellt. Verlässt sich der Händler also allein auf die Inanspruchnahme des EHI „PREMIUM” Service, ohne seinen Auftritt durch eigene Informationen zum Vertragsschluss bei Yatego zu ergänzen, setzt er sich dem nicht unerheblichen Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus.

Übrigens: Yatego schließt natürlich jede Haftung für die zur Verfügung gestellten Rechtstexte aus.

Fazit
Das EHI „PREMIUM” Siegel ist eine nette Zierde für jeden Yatego-Shop, in rechtlicher Hinsicht aber völlig unzureichend. Online-Händler, die derzeit Waren über die Internetplattform Yatego zum Verkauf anbieten sind gut beraten, die Verbraucher unter Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen über das Zustandekommen von Verträgen zu informieren.

Quelle: IT-Recht Kanzlei
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