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Bilderklau: Portalbetreiber haften für rechtswidrige Taten ihrer Nutzer Options

von Mickey vom 03.03.2020 - 350 Hits - 1 Antwort

Nun ist das Thema "Marions Kochbuch" höchstrichterlich geklärt. Der Betreiber von www.marions-kochbuch.de hat in den letzten Monaten verstärkt Betreiber von gewerblichen und privaten Internetseiten abgemahnt, da Bilder von Lebensmitteln (Brötchen, Birne etc.) unerlaubt im Internet (etwa über Google) kopiert und übernommen wurden.

Da in jedem Fall eine Lizenzgebühr als Schadensersatz geltend gemacht wurde (ca. EUR 500,00 pro Bild) und mehrere Tausend Webseiten-Betreiber abgemahnt wurden, konnte man hier schon von einem Geschäftsmodell sprechen. Die Landgerichte sind der Ansicht des Betreibers von Marions-Kochbuch weitestgehend gefolgt und haben die Abmahnungen bestätigt.

Ein höchstrichterliches Urteil lag indes noch nicht vor. Nunmehr hat sich der 5. Senat des OLG Hamburg (Az. 5 U 165/06) mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber eines Koch- Portals im Internet für die rechtswidrige Einstellung von rechtswidrig aus dem Internet übernommenen Bilder durch seine Nutzer haftet. TENOR: Der Betreiber haftet für die Einstellungen seiner Nutzer, auch wenn er keine Kenntnis hiervon hatte.
Zur Begründung führen die Richter aus, dass es sich hier nicht um fremde Inhalte handelt (hier Haftungsprivileg des § 10 TMG), sondern um eigene, da das Geschäftsmodell des Betreibers (hier: www.chefkoch.de) sich die Inhalte seiner Nutzer zu eigen macht. Interessant ist hier ein Ausschnitt der Begründung, wo es um die Prüfungspflichten geht.

Insoweit wird vom BGH bei der Haftung eines Portalbetreibers verlangt, dass dieser Prüfungspflichten verletzt hat. Der 3. Senat konkretisierte hier erstmals die möglichen Prüfungsmaßnahmen, wenn etliche Tausend Nutzer Zugriff zum Server haben: "Der Senat hat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden, welche Maßnahmen dies sein können. Denkbar wäre aber z. B., dass vor der Einstellung/Übernahme eines Lichtbildes der Nutzer der Beklagten /...) jeweils konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist.
Das Einstellen von Lichtbildern, die danach nicht von dem Einsender selbst erstellt worden sind, könnte abgelehnt werden, weil insoweit eine wirksame Rechteinhaberschaft/-übertragung letztlich noch nicht einmal in Ansätzen verlässlich nachvollziehbar ist. Eine derartige Pflichtangabe könnte z. B. ein hinreichender Kontrollmechanismus bzw. eine Hemmschwelle sein, um das rechtsverletzende Hochladen von Lichtbildern zu unterbinden, selbst wenn auch insoweit der Schutz aus der Natur der Sache kaum lückenlos sein kann".

Dieser Satz könnte nun erhebliche Auswirkungen auf nachfolgende Prozesse haben. Insoweit ist allen Betreibern von großen Portalen und Internetforen anzuraten, diesen Vorschlag der Richter anzunehmen und umzusetzen.
Schließlich urteilten die Richter auch zur Höhe der geschuldeten Lizenzgebühren und sahen EUR 500,00 als zu hoch an. Angemessen sei lediglich EUR 100,00, wobei auch eine Erhöhungsgebühr wegen fehlender Autorenbenennung nicht geschuldet sei.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de
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