Einsatz von AGB sind für Onlinehändler Pflicht Options
von
tonja vom
24.01.2020 - 298 Hits -
Das Landgericht Leipzig und das Landgericht Dresden haben jeweils durch Beschluss entschieden, dass es abmahnfähig sei, wenn ein Onlinehändler nicht darüber informiere, wie Kaufverträge mit dem Verbraucher zustandekommen.
LG Dresden: Betrifft Online-Shop Betreiber
In dem konkret vom Landgericht Dresden zu bearbeitenden Fall fanden sich auf dem Online-Shop des abgemahnten Onlinehändlers keine Angaben darüber, wie sich der Händler das Zustandekommen von Verträgen mit dem Verbraucher vorstellt. Damit hat der Händler gegen § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB InfoVO verstoßen, so das Landgericht Dresden.
Das Landgericht Dresden (Beschluss vom 04.01.08, Az. 44 HK O 433/07EV) erkannte des weiteren, dass es sich bei § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB InfoV um eine wichtige Marktverhaltensregel handele - zumal ein Verbraucher oder gar ein Konkurrent nicht ersehen könne, ob es sich bei der Shopwerbung um eine "inivitatio ad offerendum" oder schon ein Angebot handelt, welches mit einem Klick angenommen werden kann.
Ein Verbraucher könne sich daher weder über die rechtlichen Folgen sicher sein, noch darüber ob er mit dem Kaufklick die Ware nun bereits mit Kaufvertrag erstanden hat, oder ob es sich nur um eine Angebot handelt, daß durch ihn noch angenommen werden muß. Auch Rechte und Fristen hierzu würden sich so für einen Verbraucher oder einen Konkurrenten nicht ersehen lassen.
LG Leipzig: Betrifft eBay-Händler
Ein ähnlich lautender Beschluss des Landgerichts Dresden (vom 28.12.07, Az. 06HK O 4379/07) liegt der IT-Recht Kanzlei vor. Hier ging es um einen eBay-Händler, der nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informierte. Konkret wurde es dem abgemahnten eBay-Händler nun seitens des LG Leipzig untersagt, auf der Internetplattform eBay Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern, ohne dabei über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt.
FazitSie wurden bereits abgemahnt wegen fehlender (bzw. falscher) Angaben zur Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen? Lassen Sie sich nicht gleich "ins Bockshorn jagen"! Zumindest bei eBay ist es sehr fraglich (und unter Rechtsexperten umstritten), ob tatsächlich eBay-Händler auch über das Zustandekommen von Verträgen zu informieren haben - schlicht aus dem Grund, da ja jeder bei eBay aktive Käufer die eBay-AGB im Vorfeld anerkennten musste, die wiederum detaillierte Bestimmungen zum Thema "Vertragsschluss bei eBay" enthalten.
Tipp für Händler: Zur Zeit ist noch nicht wirklich absehbar, wie sich die Gerichte in Deutschland positionieren werden. Möchten Sie aber von vornherein etwaigen Abmahnungen aus dem Wege gehen, dann empfhielt die IT-Recht Kanzlei den Einsatz von AGB-Bestimmungen, die detailliert über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informieren. Gerne steht Ihnen hierzu die IT-Recht Kanzlei zur Verfügung.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei