"Weiße Ware"-Händler zur Zeit besonders gefährdet Options
von
tonja vom
16.01.2020 - 241 Hits -
Zur Zeit werden viele Online-Händler abgemahnt, die im Internet "Weiße Ware" verkaufen und dabei die zwingenden Regelungen zur Anbieterkennzeichnung nicht hinreichend beachten. So sieht insbesondere die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten, die EnVKV nebst Anlage, eine ganze Reihe von Pflichtangaben für die Bewerbung von Weißer Ware im Internet vor.
Vorsicht: Gerade die Abmahnungen in diesem Bereich werden immer kleinlicher, wie etwa der folgende Auszug einer aktuellen Abmahnung zeigt:
"Nach den §§ 3,5 EnVKV i.V.m. Ziff. 6 und Spalte 5 der Tabelle 1 der Anlage 1 zur EnVKV i.V.m. dem Anhang III der Richtlinie 97/17/EG besteht die Pflicht, den geschätzten Energie- und Wasserverbrauch bei 220 Standardprogramme, ausgedrückt als "Geschätzter Jahresverbrauch (220 Standardprogramme)", anzugeben.
Sie bieten unter Verstoß gegen die vorbenannten gesetzlichen Bestimmungen eine "Spülmaschine Teil oder Vollintegriert 45 cm. Neu Orig." zum Kaufpreis von € 540,00 an, ohne die eingehend aufgeführten Erläuterungen anzugeben." Der Abmahner bezifferte den Streitwert für diese Lappalie mit 10.000 Euro.
Fazit
Verkäufer von "Weisser Ware" sollten sich dringlich hinsichtlich der zu beachtenden Produktkennzeichnungsvorschriften informieren, wie etwa die in der EnVKV enthaltenen.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei