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Darf mit der "ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung" des Herstellers geworben werben? Options

von tonja vom 08.12.2019 - 153 Hits -

Oftmals sind sich Onlineshop-Betreiber im Unklaren, aufwelche Art und Weise man auf Preisempfehlungen der Hersteller Bezug nehmendarf. Eine beliebte Frage hierbei: Darf mit der sog. „ehemaligen unverbindlichenPreisempfehlungen des Herstellers“ (EUVP) geworben werden?

Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preisemit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nichtirreführend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlichbestanden hat.

Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die unverbindliche Preisempfehlung zur Zeit ihrer Gültigkeit den folgenden vier Kriterienentsprochen hat:

1. Es muss tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung hinsichtlich des konkreten Produktes bestanden haben.
2. Die ehemalige Empfehlung muss auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein (BGH GRUR 2000, 436). Schließlich geht der Verbraucher ja davon aus, dass es sich bei diesem Herstellerpreis eben nicht um einen willkürlich festgesetzten Fantasiepreis handelt, sondern um eine auf dem Markt allgemein übliche Durchschnittsgröße.
3. Natürlich musste die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch noch zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware aktuell sein, also tatsächlich noch als angemessener Verbraucherpreis in Betracht kommen. Hier ist auf den Zeitpunkt der Bezugnahme auf die Ware in der Werbung abzustellen.
4. Es darf hinsichtlich des vertriebenen Produktes keinen Alleinvertriebsberechtigten gegeben haben.

Was sagt dieRechtsprechung?


Der BGH ist der Meinung, dass die Bezugnahme auf eineehemalige unverbindliche Preisempfehlung nicht generell irreführend sein könne, da ja auch ehemalige Preisempfehlungen eine sachgerechte Orientierung böten–zwar nicht hinsichtlich der aktuellen Preisverhältnisse am Markt, aber dochallgemein für die Preisüberlegungen der Kunden (vgl Urteil des BGH vom15.09.1999, Az. I ZR 131/97).

So hätten insbesondere die an dem Erwerb einesAuslaufmodells interessierten Verbraucher ein besonderes Interesse an einemsolchen Preisvergleich. Zudem würde es der allgemeinen Lebenserfahrungentsprechen, dass Kunden sich in der Regel deshalb für den Erwerb eines alsAuslaufmodell bezeichneten Produkts interessierten, weil sie annähmen, derzuletzt für dieses Modell geforderte Preis sei herabgesetzt worden (vgl. BGH,Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760, 761 = WRP 1999, 842 -Auslaufmodelle II). Die Angabe der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungdes Herstellers ermögliche es diesen Kunden, das Ausmaß der Preisherabsetzung richtigeinzuschätzen.

Fazit

Mit dem Begriff „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung" muss sorgsam umgegangen werden. Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass nichtauszuschließen sei, dass die Angabe der ehemaligen Preisempfehlung beispielsweisedann irreführend wirken könne, wenn die Preissenkung bereits längere Zeitzurückliege. Dies sei jedoch eine Frage des Einzelfalls. Beachten Siejedenfalls stets, dass die Bezugnahme auf die ehemalige unverbindlichePreisempfehlung dann irreführend ist, wenn es nicht die zuletzt gültigePreisempfehlung war.

Keine Abkürzung: Die IT-Recht Kanzlei rät generell davon ab, den Begriff „ehemaligeunverbindliche Preisempfehlung“ abzukürzen. Nicht jedem Verbraucher wird klarsein, was die Abkürzung „EUVP“ wirklich bedeutet.

Quelle: IT-Recht Kanzlei
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