Internet: Auktionshäuser haften u.U. für jugendgefährdende Angebote Options
von
Mickey vom
30.07.2019 - 164 Hits -
Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 12.7.2007 (I ZR 18/04), dass Internet-Auktionshäuser für jugendgefährdende Angebote auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.
Sobald der Betreiber Kenntnis von der Sache erlangt habe, sei er verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, so das Gericht. Zudem müsse er Maßnahmen einleiten, die einer Wiederholung entgegenwirken. Auch wenn der Betreiber nicht selber für die spezifischen Auktionen verantwortlich ist, da diese von den Nutzern der Plattform eingestellt werden, trifft ihn eine Haftung, da er die Gefahr geschaffen hat, dass die Plattform zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird.
Die Sperrungsverpflichtung greift aber nur, insofern kein Altersverifikationssystem dem Kauf vorgeschaltet ist. Geklagt hatte in diesem Fall ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels.
Hatten die Vorinstanzen den Unterlassungsanspruch bisher zugunsten des Betreibers (eBay) abgelehnt, gab der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung nun an das Oberlandesgericht zurück, da noch Feststellungen unter den jetzt aufgestellten Grundsätzen zu treffen seien.
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it-rechtsinfo.de/