Internet-Lockfallenanbieter zu mehr Transparenz verurteilt Options
von
tonja vom
06.07.2019 - 136 Hits -
Laut einer aktuellen Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale , hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.06.2007 (Az. 96 O 21/07 – nicht rechtskräftig) die Internet Service AG, die in der Schweiz ansässig ist, dazu verurteilt, es zu unterlassen, für einen Test mit Fragebogen zu werben, ohne gleichzeitig deutlich den Preis des Tests anzugeben.
Laut Wettbewerbszentrale habe das Unternehmen auf der Internetseite www.lebensprognose.com für einen Test mit Fragebogen geworben. Nach Nennung einer Vielzahl von vergleichsweise unwichtigen Informationen werde erst im letzten Satz darauf hingewiesen, dass dieser Test kostenpflichtig ist. Das erkennende Gericht halte eine gute Wahrnehmbarkeit des Preises an dieser Stelle für nicht gewährleistet. Damit liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.
Darüberhinaus informiert die Wettbewerbszentrale, dass das Unternehmen nach dem Urteil außerdem nicht mit der Angabe „88 GRATIS SMS“ werben dürfe, wenn mit dem Anklicken des „Anmelde-Buttons“ ein kostenpflichtiges Abo begründet werden soll, ohne dass auf den Preis deutlich hingewiesen wird. Auf der Internetseite www.88sms.ch wurde mit der Aussage „88 GRATIS SMS“ geworben. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, das Angebot sei kostenfrei. Tatsächlich wurde aber seitens des Anbieters doch ein Preis gefordert, was für den Nutzer nicht hinreichend ersichtlich war. Auch dieses Angebot entspreche nicht den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, urteilte die Kammer.
Quellen: PM der Wettbewerbszentrale,
IT-Recht-Kanzlei