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Rückgabebelehrung bei eBay und amazon abmahnfähig? Options

von tonja vom 08.05.2019 - 208 Hits -

Ein eBay-Händler abgemahnt wurde, weil er anstatt einer Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung verwendete.

In dem Schreiben heißt es auszugsweise: "Sie ersetzen das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht. Dies ist jedoch bei Ebay aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da die Ersetzung nach § 356 BGB nur zulässig ist, wenn dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform vor Vertragsschluss eingeräumt wird."

Die IT-Recht-Kanzlei hat dies zum Anlass genommen, die rechtliche Lage insoweit einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

1. Rückgaberecht im Fernabsatz

Bei Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über das Internet geschlossen werden, handelt es sich um Fernabsatzverträge im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Bei solchen Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher gem. § 312d I 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. § 312d I 2 BGB regelt, dass dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren anstelle des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden kann. Danach kommt ein Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben grundsätzlich in Betracht.

2. Wie verhält es sich bei Verträgen über die Internetplattformen eBay und amazon?

Nach dem oben Gesagten erscheint es zunächst einmal einleuchtend, dass auch bei solchen Verträgen, die über die Internetplattformen eBay und amazon abgeschlossen werden, ein Rückgaberecht nach § 356 BGB in Betracht kommt, da es sich auch insoweit um Fernabsatzverträge im Sinne von §§ 312b ff. BGB handelt. Jedoch gibt es für die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts eine besondere Voraussetzung, die für die Entstehung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 355 BGB nicht gilt. Gem. § 356 I 2 Nr. 3 BGB muss dem Verbraucher das Rückgaberecht nämlich vor Vertragsschluss in Textform nach § 126b BGB eingeräumt werden. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so wird das Rückgaberecht nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Bei der formularmäßigen Vereinbarung eines Rückgaberechts handelt es sich nämlich um eine vertragliche Regelung, die vom gesetzlichen Grundsatz (Widerrufsrecht) abweicht, mithin also um AGB im Sinne von §§ 305 ff. BGB. AGB werden jedoch nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Ein Rückgaberecht nach § 356 BGB kann daher nur wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform darüber informiert wird.

Textform erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben wird. Nun stellt sich wie schon bei der kontrovers diskutierten Problematik der Dauer der Widerrufsfrist bei eBay bzw. amazon die Gretchenfrage, ob es für das Textformerfordernis nach § 126b BGB ausreicht, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss auf der jeweiligen Angebotsseite eines eBay- bzw. amazon-Shops über die Vereinbarung eines Rückgaberechts informiert wird. Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits mehrfach berichtete, ist die Rechtsprechung in Deutschland insoweit uneinheitlich. Nach den Entscheidungen des KG Berlin (2. KG, Beschluss v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06), empfiehlt es sich jedoch, davon auszugehen, dass dem Textformerfordernis des § 126b BGB allein durch einen schriftlichen Hinweis auf der Angebotsseite eines eBay- bzw. amazon-shops noch nicht Genüge getan ist.

Dies begründet das OLG Hamburg wie folgt:
"Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin genügt dieser Anforderung nicht der Umstand, dass die Internetplattform "eBay" die AGB dauerhaft speichert. Denn es ist unstreitig technisch möglich, diese Speicherung wieder aufzuheben. Zudem müsste die Erklärung "mitgeteilt" worden sein, auch daran fehlt es, wenn man nur auf die Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit bei "eBay" abstellte."(…)

(…)"Vielmehr passen für die in Rede stehende "Textform" nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung "mitteilen". Entsprechendes gilt für gesendete eMail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über "eBay" - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 126 b BGB Anm. 3 m. w. Nw.)."

3. Was bedeutet das für die Vereinbarung eines Rückgaberechts bei eBay oder amazon?

Folgt man der Auffassung der beiden oben genannten Gerichte, so muss man zu dem Schluss gelangen, dass eine wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts nach § 356 BGB bei Vertragsschlüssen über die Internetplattformen eBay und amazon nicht möglich ist, da der Vertragsschluss hier nach den jeweiligen Plattform-AGB bereits durch das Anklicken des "Sofort kaufen"-Buttons bzw. durch den Ablauf der Bietfrist mit dem Höchstbietenden zustande kommt. Der Verkäufer weiß also vor Vertragsschluss noch gar nicht, mit wem er letztlich den Vertrag schließt und kann folglich auch erst nach Vertragsschluss gem. § 126b BGB informieren. Dies reicht aber für die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts nach § 356 BGB gerade nicht aus. Denn insoweit ist - anders als beim gesetzlichen Widerrufsrecht nach § 355 BGB - bereits für das Entstehen dieses Rechts nach § 356 I 2 Nr. 3 BGB Voraussetzung, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so wird das Rückgaberecht nicht Vertragsbestandteil und es gilt statt dessen die gesetzliche Lage. Danach steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, über welches er jedoch nicht ordnungsgemäß nach § 312c BGB informiert wurde. Dies wiederum kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtfertigen.

4.Fazit

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Überlegungen ist es nicht auszuschließen, dass man sich als gewerblicher Anbieter bei eBay oder amazon in die Gefahr begibt, wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden, wenn man dem Verbraucher statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einräumt. Zwar ist der IT-Recht-Kanzlei zu diesem Thema noch keine Gerichtsentscheidung bekannt. Die zitierten Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg zeigen jedoch, dass Gerichte auch vor einer sehr formalistischen Auslegung des Gesetzes nicht zurückschrecken, auch wenn das Ergebnis nicht immer billig erscheint. Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt daher allen gewerblichen Anbietern bei eBay und bei amazon bis zu einer gerichtlichen Klärung dieser Streitfrage auf die Einräumung eines Rückgaberechts anstatt eines Widerrufsrechts zu verzichten.

Quelle: IT-Recht-Kanzlei
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