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Verlust urheberrechtlicher Ansprüche an Programm durch Arbeitsverhältnis Options

von tonja vom 14.02.2019 - 621 Hits -

Bringt ein Programmierer in ein Arbeitsverhältnis ein Computerprogramm ein und wird das Programm weiterentwickelt, so ist der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, wenn dieses von dem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen wurde. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde. Eine Regelung, in welcher vereinbart wurde, dass für ein bestimmtes Projekt Sonderregelungen gelten würden, die in einem weiteren Vertrag schriftlich festzulegen sind, ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn später tatsächlich keine weitere Vereinbarung getroffen wurde (LG Düsseldorf vom 12.01.2007, 12 O 345/02).

Der Kläger hatte in dem Fall urheberechtliche Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht. Er hatte Ende der neunziger Jahre mit einer Gruppe von Miturhebern ein Computerspiel entwickelt. Im Jahr 2000 schloss der Kläger einem Arbeitsvertrag mit der Beklagten. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass urheberrechtliche Leistungen des Klägers, die er während seiner Tätigkeit für die Beklagte erbringe, in das Eigentum des Arbeitgebers übergehen würde. Im Arbeitsvertrag wurde jedoch zusätzlich geregelt, dass für das in das Arbeitsverhältnis eingebrachte Computerprogramm Sonderbestimmungen gelten würden, die in einem weiteren Vertrag schriftlich festzulegen wären. In Folge entwickelte der Kläger zusammen mit anderen Mitarbeitern der Beklagten das Computerspiel weiter. Zwischen den Parteien kam es im Jahre 2001 zu Unstimmigkeiten, die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Im Jahre 2002 brachte sie das Computerspiel auf den Markt. Der Kläger klagte daraufhin gegen die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz, sowie auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs des Computerspiels. Das Computerspiel sei mit dem von ihm entwickelten Spiel nahezu identisch. Zwischen ihm und der Beklagten habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Rechte an dem Spiel nicht auf die Beklagte übergehen sollten. Das ergebe sich aus der Regelung im Arbeitsvertrag, wonach eine gesonderte Regelung bezüglich des Spiels getroffen werden sollte.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche würden schon daran scheitern, dass der Kläger das Spiel nicht allein entwickelt habe, sondern nach seinem eigenen Vortrag das Spiel ein Gemeinschaftsprojekt mehrerer Beteiligter gewesen sei. Er könne aber zumindest einen Anspruch auf Schadensersatz nicht für sich allein in Anspruch nehmen, sondern müsse Zahlung an die Miturhebergemeinschaft verlangen. Unterlassungsansprüche könne der Kläger dagegen auch alleine geltend machen, ohne dass Miturheber sich beteiligen müssten. Allerdings könne eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers nicht festgestellt werden. Der Kläger könne an der Version des Computerspiels, welche die Beklagte auf den Markt gebracht hatte, keine Rechte geltend machen, da die Rechte an seinen Entwicklungsleistungen während des Bestands des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber übergegangen seien. Etwas anders könne nur gelten, wenn eine abweichende Regelung vereinbart worden wäre. Die Klausel, wonach die Parteien in Bezug auf das Computerspiel noch eine gesonderte Regelung treffen wolle, reiche nicht aus, denn eine solche Vereinbarung sei unstrittig nie zustande gekommen. Die Klausel sei daher so auszulegen, dass die Regelung lediglich die vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses erbrachte Programmierleistungen betreffe, nicht aber die im Streit stehende Version des Spiels.

„Der Schutz urheberrechtlicher Leistungen in einem Arbeitsverhältnis sollte durch den Arbeitsvertrag geregelt werden“, so der Hamburger Arbeits- und IT-Rechtler Christian Oberwetter von der Kanzlei Oberwetter & Olfen. „Das Gesetz weist dem Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an den während des Arbeitsverhältnisses entwickelten Computerprogrammen eines Arbeitnehmers zu. Das ist auch gerecht, denn der Arbeitnehmer wird für die Entwicklung eingestellt und erhält hierfür sein Gehalt. Liegen jedoch einmal besondere Situationen vor – so wie im vorliegenden Fall – so sollten arbeitsvertragliche Regelungen sofort getroffen werden. Nach Abschluss eines Arbeitsvertrages geraten reglungsbedürftige Sachverhalte in den Hintergrund und werden vergessen und bieten so die Grundlage für spätere rechtliche Auseinandersetzungen.“
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