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Internet: Unzureichende Widerrufsbelehrung ist Wettbewerbsverstoß Options

von Mickey vom 05.02.2019 - 484 Hits -

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte mit dem Urteil vom 14.12.2006 (6 U 129/06) über die Ansprüche an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Internet zu entscheiden.

Demnach reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung z.B. nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.
Davon unabhängig wird auch die - nach Ansicht der Richter - unauffällige Einbettung der Belehrung in die AGB den Anforderungen an die vom Gesetz verlangte "hervorgehobene und deutlich gestalteten Form" (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) nicht gerecht. Im vorliegenden Fall wurde zudem der Ausschluss des Widerrufsrecht für Unterwäsche beanstandet. Zu Recht, befanden die Richter.

Der angegriffene Satz enthalte für sich gesehen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für die genannten Unterwäscheartikel und widerspricht damit selbst den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrech t, wenn man durch Auslegung im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen kann, dass der Ausschluss nur für - so wörtlich - "getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche" gelten soll.

Das Gericht stellte somit fest, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, was zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstelle.
Aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht könne der Unternehmer möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil ziehen, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts abgehalten werde.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de
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