Abmahnung wegen fehlender Mindestinformationen in E-Mails unzulässig Options
von
tonja vom
03.02.2019 - 481 Hits -
Nach der Gesetzesänderung durch das sog. EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister ) zum 01.01.2007 ergingen kürzlich die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen unvollständiger Angaben in E-Mails.
Kaufleute müssen in E-Mails und auf Internetseiten bestimmte Pflichtangaben aufführen. Diese Anforderungen galten schon vor dem 1.1.2007. Denn unter „Geschäftsbriefen“, so der Wortlaut der entsprechenden Gesetze, fielen bisher auch schon immer E-Mails. Die Gesetzesänderung durch das EHUG war lediglich eine gesetzgeberische Klarstellung.
Folge einer Verletzung dieser Informationspflicht kann – neben bestimmten zivilrechtlichen Folgen – die Verhängung eines Zwangsgelds durch das Registergericht sein. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung jedoch ist i.d.R. unzulässig. Denn bei den Vorschriften, welche die Pflichtangaben für Kaufleute festschreiben, handelt es sich nach mehreren gerichtlichen Entscheidung um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, weshalb ein Verstoß hiergegen grundsätzlich nicht abgemahnt werden kann. Der Wettbewerb wird hierdurch nur unerheblich beschränkt.