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LG Köln nimmt Download-Plattformen bei Urheberrechtsverletzungen in die Pflicht Options

von Mickey vom 21.01.2019 - 437 Hits -

Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat vor Gericht einen Erfolg gegen die Internet-Portale rapidshare.de und rapidshare.com verbucht, die es ihren Nutzern gegen Entgelt ermöglichen, Multimedia-Dateien anderen zur Verfügung zu stellen. Das Kölner Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Download-Seiten. Dies bestätigte das Gericht am 18.01.2007 (Az.: 28o15/07).

Die GEMA sieht nun auch andere, ähnlich arbeitende Portale wie die Web 2.0-Dienste YouTube und MySpace, in der Pflicht, dieser Entscheidung auch für den künftigen Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material größerer Bedeutung beizumessen, sagte der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker. Die Portale könnten sich nicht mehr darauf berufen, dass sie die Inhalte der Nutzer nicht kontrollieren könnten.

Das Gericht habe klar gestellt, dass der Dienstbetreiber für die Verletzung des Urheberrechts hafte und die Verantwortung nicht auf den Nutzer abwälzen dürfe, erklärte die GEMA. Es spiele dabei keine Rolle, dass Rapidshare die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch die Nutzer hochgeladen werden.
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