Gericht verbietet Link zu Kopierschutz-Knacker Options
von
Mickey vom
08.04.2017 - 211 Hits -
In einem Rechtsstreit (Az. 21 O 3220/05) der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag liegt das schriftliche Urteil des Landgerichts München I vor.
Anlass des Verfahrens war eine Meldung von heise online über eine neue Version einer in Deutschland verbotenen DVD-Kopiersoftware. Dieser Beitrag enthielt in der Originalversion neben einer kritischen Würdigung der Angaben des Herstellers auch einen Link auf die Website des Unternehmens.
Hauptvorwurf der ersten Abmahnung im Januar 2005 war, dass Heise durch das Setzen eines Links gegen
§ 95a des Urheberrechtsgesetzes verstoßen und illegal "Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen" verbreitet habe.
In dem vorliegenden Urteil bestätigt das Gericht, dass das Setzen eines Links auf den Softwareanbieter Beihilfe im Sinne des
§ 830 BGB wäre und der Verlag sich nicht auf die Pressefreiheit berufen kann. "Durch das Setzen des Links werde das Auffinden
"um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht," heißt es in dem Urteil des LG.
Nicht verhindern konnte die Musikindustrie, dass heise.de den Artikel weiterhin im Rahmen einer durch die Pressefreiheit gedeckten Berichterstattung (die direkten Links wurden aus dem Bericht entfernt) zur Verfügung stellt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Streitwert wurde auf 500.000.- Euro festgesetzt. Der Heise Zeitschriften Verlag prüft jetzt die Einlegung von Rechtsmitteln.