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Eintrag 1 von Yossarian vom 30.04.2021 Options

Zitat:
Selbst wenn der Inhaber des WLAN-Netzes beweisen kann, dass er selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, wird er dennoch als so genannter "Störer" auf Unterlassung in Anspruch genommen,...

Nicht "wird ... in Haftung genommen", sondern "kann der Inhaber des Internetanschlusses für diese Rechtsverletzungen belangt werden" (wie es im ersten Abschnitt steht). "Kann" bedeutet nunmal nicht, dass dies auch immer so entschieden wird.

Es gibt durchaus Urteile, in denen die Störerhaftung in vergleichbaren Fällen verneint wurde, z.B. vom OLG Frankfurt (Az. 11 U 52/07). Vielleicht gibts ja irgendwann auch mal ein Urteil vom BGH dazu.

Natürlich gilt es trotzdem, die Sicherung des WLAN zu beachten.

Yossarian


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