Das Amtsgericht München (Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 223 C 12372/10) hatte im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung den Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt. Hierbei wurde ein Privater mittels gewerblicher Werbe-E-Mails wiederholt angeschrieben, obwohl der betroffene Private den Versender bereits mehrmals aufgefordert hatte eine weitere Versendung von Werbe-E-Mails zu unterlassen. | [Kommentar schreiben] |
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Mickey 04.02.2010 - 3430 Hits -
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