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BGH: StA darf nicht unbeschränkt E-Mails beschlagnahmen Options

von Mickey vom 08.04.2022 - 368 Hits -

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In seinem Urteil vom 24.11.2009 (Az.: StB 48/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Beschlagnahme aller in einem Account des Beschuldigten gespeicherten E-Mails, obwohl nicht alle dieser etwas mit dem Delikt zu tun haben, als unverhältnismäßig und somit als rechtswidrig anzusehen ist.


In einer Ermittlung des Generalstaatsanwalts wegen der möglichen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, beantragte der Staatsanwalt die Beschlagnahme sämtlicher E-Mails aus dem Mailaccount des Beschuldigten. Diesem Antrag wurde vom BGH nur eingeschränkt entsprochen.
Eine Beschlagnahme aller E-Mails sei nach Ansicht der Richter nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass alle E-Mails beweisrelevant sind. Dies lies sich im besagten Fall nicht nachweisen. Eine Beschlagnahme der Nachrichten, die nicht mit dem Delikt in Verbindung stehen und für das Verfahren somit keinerlei Bedeutung besitzen sieht der BGH als unverhältnismäßig an. Solch eine Praxis würde gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn das komplette Postfach ohne jegliche Art von Differenzierung beschlagnahmt werde.

Quelle und weitere Infos unter it-rechtsinfo.de
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