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Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahnkosten vor dem BVerfGG gescheitert Options

von Mickey vom 13.02.2022 - 735 Hits - 1 Antwort

In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde eines Ebayhändlers gegen § 97a Abs.2 des Urheberrechtsgesetzes hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Januar 2010 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Ebayhändler hatte eine Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum geltend gemacht (kopieren seiner Produktfotos durch Dritte), weil er seit einer 2008 erfolgten Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht mehr die vollen Anwaltskosten einer erstmaligen Abmahnung in Rechnung stellen darf.

Mit dem am 01.09.2008 in Kraft getretenen § 97a Abs.2 des Urheberrechtsgesetz ist der Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt worden, vorher konnten bei einer Abmahnung die vollen Gebühren gemäß dem Streitwert verlangt werden.
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