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Online-Handel: Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig Options

von tonja vom 29.09.2021 - 376 Hits -

paragraph XS 200Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung des OLG Hamm (Az 4 U 43/09) wettbewerbswidrig und kann somit kostenpflichtig abgemahnt werden.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Verbraucher klar und deutlich über seine Rechte belehrt werden. Hierzu gehört insbesondere auch eine klare und deutliche Belehrung über sein Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher aufzeigen, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, welche Frist für den Widerruf gilt, wie er sein Widerrufsrecht ausüben kann, an wen er seinen Widerruf zu richten hat und welche Rechtsformen mit diesem verbunden sind.

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung steht dem Textformerfordernis des Widerrufs entgegen und führt den Verbraucher in die Irre. Beim Verbraucher wird nämlich der Eindruck erweckt, er könne den Widerruf auch telefonisch erklären. Ein telefonisch erklärter Widerruf ist jedoch unwirksam.

Soweit die Widerrufbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebunden ist, muss zum einen die Widerrufsbelehrung als solche den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und zum anderen darauf geachtet werden, dass in keinem Fall an anderer Stelle Angaben gemacht werden, die den Verbraucher hinsichtlich seines Widerrufsrechts irritieren. Insgesamt ist es somit ratsam in solchen Fällen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt keine Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit anzugeben oder zumindest ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Telefonnummer nicht die Möglichkeit zu einer fernmündlichen Widerrufserklärung eröffnet.

Quelle: MH Rechtsanwälte
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