Ebay-Händler aufgepasst: Das OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2009; Az.: 4 U 11/09) hat entschieden, dass inkorrekte Informationen im Rahmen der rechtlichen Angaben über den Verkäufer nicht durch ein korrektes Impressum auf der mich-Seite „geheilt“ werden können. Das hat zur Folge, dass in dieser Konstellation ein Impressumsverstoß und also ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vorliegt, der auch nicht unerheblich sei, da die richtigen Informationen im Impressum insbesondere für die Kontaktaufnahme des Verbrauchers von großer Bedeutung sind.| [Kommentar schreiben] |
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LouZipher 11.01.2007 - 19890 Hits - 12 Antworten
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