Neuerungen bei Angaben zu Mehrwertdienstenummern Options
von
tonja vom
07.09.2021 - 115 Hits -

Zum 01.03.2010 tritt auf Grund des ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln das neue Telkommunikationsgesetz (TKG) in Kraft und beschert den Anbietern von Servicenummern einige Neuerungen. Nachdem bereits zum 01.09.2007 diesbezüglich das TKG geändert wurde (die IT-Recht Kanzlei hatte bereits berichtet), werden sich zum 01.03.2010 wiederum einige Neuerungen hinsichtlich der Informationspflichten beim Umgang mit Servicenummern ergeben. Die wichtigsten Neuerungen erläutert der folgende Artikel.
1. Neudefinition „Service-Dienste“Der Begriff "Service-Dienste" ist neu in § 3 Nr. 8a TKG definiert. Danach sind Service-Dienste
"Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;"
2. Angabe von Mobilfunkpreisen§ 66a TKG wird dahingehend geändert, dass die Informationspflichten zur Höhe des Verbindungsentgeltes nunmehr auch die Mobilfunkpreise umfassen.
3. Angabe von MobilfunkhöchstpreisenIn § 66d TKG ist ab dem 01.03.2010 bestimmt, dass Höchstpreise pro Minute oder pro Anruf für Verbindungen aus dem Mobilfunknetz zu nennen sind.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt in diesem Zusammenhang in Zukunft folgende Formulierungen:
• Bei Minutenabrechnung: "X € (inkl. Mwst.) / Min. aus dem deutschen Festnetz; aus den Mobilfunknetzen höchstens X € pro Minute.
• Bei Verbindungsabrechnung: X € (inkl. Mwst.) / Verbindung aus dem deutschen Festnetz; aus den Mobilfunknetzen höchstens X € pro Anruf.
4. Weiterhin Abmahn- und BußgeldgefahrDie Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist bereits jetzt ein Grund für eine Abmahnung. So hatte etwa bereits das Landgericht Hildesheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).
Zudem stellt die Nichtangabe auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße nach § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei