Geheimniskrämerei um die technische Richtlinie zur Zugangserschwerung Options
von
tonja vom
01.09.2021 - 130 Hits -

Die Bundesnetzagentur hat im Amtsblatt 16/2009 die vom Zugangserschwerungsgesetz betroffenen Unternehmen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf für die technische Richtlinie zur Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen aufgefordert. Die technische Richtlinie ist als Verschlusssache „nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft worden und kann deshalb lediglich beim Bundeskriminalamt zur Kommentierung eingesehen werden.
Die Stellung nehmenden Provider müssen ihre Mitarbeiter, die Einsicht in das Dokument nehmen dürfen, zu Stillschweigen verpflichten. Die Unternehmen dürfen auch ihre Stellungnahmen nicht veröffentlichen, anderenfalls riskieren sie, strafrechtlich belangt zu werden. Die Branchenverbände sind von der Beteiligung an der Erstellung der Richtlinie gänzlich ausgeschlossen.
eco kritisiert das intransparente Verfahren, bei dem die Verbände und die Öffentlichkeit außen vor bleiben sollen. Eine derartige Geheimniskrämerei ist absolut unüblich: Bei der technischen Richtlinie zur Telekommunikationsüberwachung zum Beispiel sind sowohl die Richtlinie als auch die Stellungnahmen dazu öffentlich einsehbar. Die Geheimhaltung ist auch sachlich nicht begründet, denn es geht lediglich um die technischen Parameter für die Übermittlung und die Handhabe der Liste mit zu sperrenden Webseiten, nicht aber um die Liste selbst.