Für Betriebe birgt die private Email- und Internetnutzung ungeahnte Haftungsrisiken. Systemadministratoren oder Servicedienstleister verletzten unter Umständen bei Wartungs- und Systemarbeiten das Fernmeldegeheimnis oder Datenschutzgesetzte. Aber auch der Anspruch des Mitarbeiters seine private Email-Korrespondenz über den firmeneigenen PC abzuwickeln (betriebliche Übung) kann so ohne weiteres nicht abgelehnt werden. Existiert nämlich keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag in einer Betriebsvereinbarung oder ähnlichem und sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber die private Nutzung von Internetdiensten faktisch hinnehmen. So jedenfalls sah es das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen: (10 AZR 290/08). Dabei sind die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung durchaus umstritten. | [Kommentar schreiben] |
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FrauHolle 27.07.2006 - 23503 Hits - 2 Antworten
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LordNoir 28.05.2006 - 3553 Hits - 2 Antworten
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