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Juristenstreit über Kino-Hits aus dem Internet Options

von tonja vom 20.07.2021 - 304 Hits -

copyright XS 200Vorbei die Zeiten, in denen Kinofans noch ins Kino gehen mussten, um sich die neuesten Streifen anzuschauen. Mittlerweile kann sich jedermann Raubkopien aktueller Hits wie „Ice Age 3“ oder „Brüno“ pünktlich zum Kinostart vom heimischen Sofa aus ansehen. So genannte Streaming-Angebote im Internet machen es möglich. COMPUTERBILD hat recherchiert, ob die Angebote überhaupt legal sind und sie den Kinobesuch wirklich ersetzen können (Heft 16, ab Montag im Handel).

Auf Internet-Seiten wie http://www.movie2k.com oder http://www.kino.to können Nutzer aktuelle Spielfilme, Serien und Dokumentationen gratis per Mausklick als so genannten Stream ansehen. Beim Streaming ermöglicht ein ununterbrochener Daten-Strom – der Stream – Übertragungen im Internet, fortlaufend und ohne Verzögerung. Videos lassen sich so auf Abruf übermitteln. Klingt verlockend, allerdings macht sich rasch Ernüchterung breit. Bild- und Tonqualität der Filme sind in der Regel miserabel. Kein Wunder: Die Datenrate beträgt zwischen 400 und 1.000 Kilobit pro Sekunde. Bereits im kleinen Abspielfenster ist die Wiedergabe unscharf und pixelig, im Vollbild lassen sich die meisten Filme gar nicht mehr ansehen. Die Qualität ist deshalb so schlecht, weil mehr als 80 Prozent der Streifen direkt im Kino abgefilmt werden. Auch die Tonqualität ist dürftig, die Raubkopierer zeichnen den Originalton in den Kinos separat auf und kombinieren ihn später mit dem Bildmaterial.

In der Regel lassen sich die Filme sogar herunterladen. Allerdings ist das nicht nur illegal, sondern auch äußerst riskant – viele Links führen zu Abo-Fallen. Ob allein das Ansehen der Filme auf den Internetseiten strafbar ist, darüber streiten die Juristen. Zwar gibt es den Tatbestand „Ansehen“ laut Urheberrecht nicht, allerdings erfolgt beim Anschauen eines solchen Streams eine Zwischenspeicherung. Die einen interpretieren diese Zwischenspeicherung als illegale Raubkopie, die gemäß Paragraf 44a des Urheberrechtsgesetzes strafbar ist. Andere Juristen vertreten hingegen die Auffassung, dass die Zwischenspeicherung technisch notwendig, flüchtig und somit nicht strafbar sei. Außerdem sei bisher noch niemand wegen des Anschauens eines Streams belangt worden.
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