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eBay-Handel: Abmahnung von Elfriede Bauer-Pretsch wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung u.a. Options

von tonja vom 02.07.2021 - 362 Hits - 1 Antwort

Abmahnung roteKarte XS 200Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung von Frau Elfriede Bauer-Pretsch vor, in der insbesondere eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sowie ein unvollständiges Impressum gerügt wurden.

Im Einzelnen wurde folgende wettbewerbsrechtliche Verstöße eines eBay-Händlers gerügt:

a) Verwendung einer Widerrufsbelehrung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312c I BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV entspricht, da nicht in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hingewiesen wird.

Gerügt wurden insbesondere:
* die fehlenden Angaben zur Gefahrtragung bei Rücksendung der Widerrufsware;
* der Wertersatzanspruch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme;
* die fehlende Angabe der Faxnummer des Widerrufsadressaten.

b) Fehlende Angaben im Rahmen der rechtlichen Informationen des Anbieters:

* fehlende Angabe der Faxnummer;
* fehlende Angabe der Registernummer und des Registergerichts (vorliegend war eine GmbH von der Abmahnung betroffen);
* sowie die fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer.

In allen Fällen liegen angeblich wettbewerbsrechtlich relevante Verstöße vor.

Nach Kenntnisstand der IT-Recht Kanzlei sind derzeit noch weitere Abmahnungen von Elfriede Bauer-Pretsch in Umlauf.

Die richtige Belehrung zum Widerrufsfristbeginn hat wie folgt zu lauten (beim Verkauf von Waren an Endverbraucher über das Internet): "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache."

Ein rechtssicheres Impressum kann man mit dem kostenlosen Impressumsgenerator der IT-Recht Kanzlei erstellen.

Quelle: IT-Recht Kanzlei
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