Tauschbörsennutzung: Abmahnungen von Sony und Universal Options
von
tonja vom
16.06.2021 - 1062 Hits -

Während früher die Kanzlei Rasch aus Hamburg exklusiv Sony Music und Universal vertreten hat, ist später auch die Kanzlei Waldorf dazu übergegangen Tauschbörsennutzungen für die Musikindustrie im Internet abzumahnen. Seit Anfang diesen Jahres ist es offenbar so, dass nunmehr eine klare Trennung vollzogen wird. Die Kanzlei Rasch vertritt (u.a.) exklusiv Universal Music, um Tauschbörsennutzungen abzumahnen und die Kanzlei Waldorf vertritt exklusiv Sony Music.
Waldorf Abmahnungen für Sony Music Germany GmbHDie Kanzlei Waldorf mahnt für Sony aktuelle Chart Music ab (Pink “Funhouse”, Kings of Leon - “only by the night”, Britney Spears- “Circus”, Jennifer Hudson “Jennifer Hudson”, Maria Mena „Cause and Effect“, Christina Aguilera- „Keeps getting´better”, John Mayer “Where the light is”, Annie Lennox -“The Annie Lennox Collection”, Glasvegas “Glasvegas”, Jamie Foxx – “Intuition”, Kelly Clarkson – All I ever wanted/ (Deluxe Edition)” Bruce Springsteen –“Working on a dream”, Silbermond “Nichts passiert/Limited Edition, Michael Hirte – “Der Mann mit der Mundharmonika”, Heinz Rudolf Kunze – “Protest”, Annett Louisan “Teilzeithippie”, Andrea Berg – “Zwischen Himmel und Erde”
Die Kanzlei Waldorf fordert für jeden Verstoß 856,00 EUR. Diese Summe setzt sich zusammen aus 506,00 EUR Anwaltskosten und 350,00 EUR Schadensersatz.
Rasch Abmahnungen für Universal Music GmbHDie Kanzlei Rasch mahnt aktuelle Alben aus dem Katalog von Universal ab (derzeit vermehrt Rosenstolz „Die Suche geht weiter – Live“, The Prodigy „Invaders must die“.)
Die Kanzlei Rasch fordert pauschal 1.200 EUR als Vergleichsangebot, unterscheidet aber nicht zwischen Anwaltskosten und Schadensersatz.
Das bedeutet also, es ist für den Tauschbörsennutzer günstiger das Album von Silbermond „Nichts passiert“ aus Tauschbörsen herunterzuladen, als das Album von Rosenstolz „Die Suche geht weiter“. Immerhin 350,00 EUR günstiger. Bereits hier wird deutlich, wie willkürlich die geltend gemachten Kosten offenbar sind.
Unterlassungserklärung nicht unterschreibenAuch bei der Unterlassungserklärung sind Unterschiede erkennbar, während die Kanzlei Waldorf die Höhe der Vertragsstrafe (durch das Landgericht !) überprüfbar stellt (sog neuer Hamburger Brauch), fordert die Kanzlei Rasch fest 5.001,00 für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Besonders auffällig ist aber, dass die Kanzlei Rasch auch eine Vertragsstrafe ausgelobt wissen will, wenn ein eine Auswertung auf sonstige Weise erfolgt (wörtlich „oder auf sonstige Weise auszuwerten“. Völlig unklar ist, was darunter zu verstehen sein soll. Das Gesetz kennt diese Formulierung jedenfalls nicht.
Abgemahnte sollten keine der beiden Unterlassungserklärungen unterschreiben, beide stellen nämlich Schuldanerkentnisse dar.
BeweissicherungBei der Beweissicherung hat die Kanzlei Rasch dadurch, dass durch die ProMedia die „Echtheit“ der Dateinamen durch Hörabgleiche abgeprüft wird, nach Meinung von Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs die bessere Position. Nach seiner Kenntnis unterbleibt dieser „Test“ bei der Beweissicherung des mit der Kanzlei Waldorf zusammenarbeitenden Unternehmens.
FazitEs erscheint überraschend, dass die Unterschiede für den Abgemahnten von wem Sie abgemahnt werden, bereits bei einer so kursorischen Untersuchung so erheblich sind. Umso mehr, als die Musikindustrie doch eigentlich über die IFPI an einem Strang zieht. Desweiteren sind auch beide Kanzleien auf Abmahnungen spezialisiert. Nach Meinung von Dr. Wachs erhöht sich dadurch auch die Gefahr, dass Anschlussinhaber erst von Waldorf und dann von Rasch abgemahnt werden (oder umgekehrt). Das widerspricht der Denkzettel-Strategie wie sie immer von der Musikindustrie behauptet wird.
Gleichzeitig wird die Beliebigkeit deutlich, mit der Anschlussinhaber angegangen werden können. Überlegt man, weiter dass die Kanzlei Rasch noch Anfang des Jahres für 150 Lieder noch 3,500 EUR Vergleichssumme forderte. Kostet nun das Herunterladen gerade von 3 Alben den Anschlussinhaber die gleiche Summe. Und um das ganze noch weiter in absurde zu steigern fordert die Kanzlei Graf von Westphalen für ein Lied bereits über 450,00 EUR.
Dies ist alles möglich, weil die Streitwerte viel zu hoch angesetzt werden, die Gerichte müssen hier dringendst nachbessern. Das ist natürlich ein alter Hut, ich habe mir aber die Mühe gemacht zu versuchen angemessene Streitwerte vorzuschlagen.
Angemessen erscheint Dr. Wachs 300 EUR pro Lied an Streitwert - im Vergleich das LG Köln nimmt derzeit einen Streitwert von 10.000,00 EUR pro Lied an. Das würde die Anwaltskosten pro Abmahnung für ein Album auf unter 300 EUR beschränken. Bei der Abmahnung für ein Lied wären die Kosten unter 50 EUR. Dann könnte notfalls auf die korrekte Anwendung des 97a II UrhG verzichtet werden. Weiter könnten sich Abgemahnte auch vor Gericht wehren, ohne Gefahr zu laufen danach Insolvenz anzumelden
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Hamburg