LG Münster: Abstrakte Angabe der Versandkosten nicht gleich abmahnbar Options
von
tonja vom
22.05.2021 - 148 Hits -

Genügt die abstrakte Angabe der Versandkosten, gestaffelt nach Kubikmetern, den Vorgaben der Preisangabenverordnung, wenn der Verbraucher erst im Rahmen der Bestellabwicklung exakt ermitteln kann, welche Versandkosten konkret anfallen? Das LG Münster bezieht hierzu Stellung.
Sachverhalt
Ein Online-Händler gab über seinen Online-Shop die Versandkosten wie folgt an:
Möbel bis 0,5 Kubikmeter: 15,00 € 20,00 €
Möbel über 0,5 Kubikmeter: 20.00 € 30,00 €
Der Online-Händler wurde daraufhin abgemahnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gegeben seien, da eine Irreführung hinsichtlich der Preisangabe vorliege. Beispielsweise könne bei einer Garderobe oder etwa einem Schreibtisch nicht exakt ermittelt werden, welche Versandkosten anfallen würden.
Der Händler gab innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Unterlassungserklärung ab.
Daraufhin wurde ihm kurze Zeit später eine einstweilige Verfügung des LG Münster zugestellt, die ihm aufgab, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr von Fernabsatzgeschäften im Internet mit Möbeln privaten Verbrauchern gegenüber in den Angeboten mit Preisen zu werben, ohne dabei zugleich anzugeben, dass Versandkosten anfallen und in welcher Höhe die Versandkosten anfallen oder – soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist – ohne die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leider errechnen kann.
Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Händler Widerspruch eingelegt.
Entscheidung des LG Münster (vom 26.02.2009, Az. 08 O 7/09)
Das LG Münster entschied, dass vorliegend eine Irreführung des Verbrauchers ausscheide. Das LG Münster stellte auch klar, dass es sich bei der Frage, welche Voraussetzungen hinsichtlich der Bestellung von Waren im Internet bezüglich der Versandkosten einzuhalten sind, maßgeblich an der Entscheidung des BGH vom 04.10.2007 (Az ZR 143/04) orientiere:
„Dabei hat der BGH in der zitierten Entscheidung zunächst auch ausgeführt, dass es Verbrauchern allgemein bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Da der durchschnittliche Käufer mit derartigen Kosten rechne, genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben würden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müsse“.Hiervon weiche jedoch der vorliegende Fall ab:
„Es mag zugrunde gelegt werden, dass die bloße abstrakte Angabe der Versandkosten, gestaffelt unter anderem nach Kubikmetern, für sich gesehen noch keine ausreichende Information des Verbraucher darstellt, da bei einzelnen Gegenständen durchaus Zweifel auftreten können, in welcher Höhe konkret Versandkosten anfallen. Gleichwohl ermöglicht diese Angabe jedoch im Regelfall bereits eine einigermaßen verlässliche Ermittlung der Größenordnung der anfallenden Versandkosten.“Daher scheide laut LG Münster eine Irreführung des Verbrauchers aus, da dieser jedenfalls die exakte Höhe der anfallenden Versandkosten erfahre, sobald er im Rahmen des Bestellvorgangs die zu bestellende Ware in den Warenkorb einlegt:
„Damit erfährt der Verbraucher in den Fällen, in denen er den exakten Endbetrag noch nicht ermitteln kann, jedenfalls vor der endgültigen Vornahme der Bestellung den exakten Endpreis, bei dem die Versandkosten ausgewiesen sind. Dies reicht nach Auffassung der Kammer aus, um einen hinreichenden Preisvergleich auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die abstrakte Angabe der Versandkosten noch keine hinreichende Klarheit über den Gesamtpreis ermöglicht hat.“Das LG Münster stellte abschließend klar, dass es auch keine Rolle spiele, ob der Verbraucher vor Einlegung der Waren in den sogenannten Warenkorb zunächst seine persönlichen Daten anzugeben hat.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei