Achtung Abmahnwelle: Gerätegröße in Zoll Options
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tonja vom
27.04.2021 - 175 Hits - 1 Antwort

22"-Monitor, 4,3"-Navi, 3,5"-Festplatte - im Elektronikbereich wird seit jeher die Gerätegröße in Zoll angegeben. Doch dieses im Jahre 1101 von Heinrich I. von England auf Grundlage seiner Daumenbreite eingeführte Längenmaß dürfte in Deutschland bald Geschichte sein und mit ihm andere nicht-gesetzliche Maßeinheiten. Dann droht eine Abmahnwelle.
1. Die aktuelle LageDie Verwendung von Maßeinheiten wird durch das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG) und die Einheitenverordnung (Einhv) geregelt.
Nach § 1 EinhZeitG sind im amtlichen und geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben und die dafür festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.
§ 3 EinhZeitG ermächtigt das Wirtschaftsministerium zur Festlegung der Einheiten und Einheitszeichen. Dies ist durch die Einhv geschehen. Dort werden die gesetzlichen Maßeinheiten in einem Katalog aufgelistet (diesen finden sie unten abgedruckt). So ist etwa die Länge in Meter bzw. Zentimeter und nicht in Zoll anzugeben. Jedoch gilt bislang eine Ausnahmeregelung nach § 3 Satz 2 Einhv. Danach ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten (etwa des Zoll) gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.
2. Die zukünftige LageDiese Ausnahmeregelung läuft zum 31. Dezember 2009 aus. Ab diesem Zeitpunkt dürfen ausschließlich die gesetzlichen Maßangaben verwendet werden. Eine Zuwiderhandlung stellt nach § 5 Einhv i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EinhZeitG bzw. nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EinhZeitG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Gleichzeitig drohen einem Händler, der nach dem 31. Dezember 2009 nicht-gesetzliche Einheiten verwendet, Abmahnungen durch Mitbewerber, die darin eine unlautere Handlung im Sinne des UWG sehen.
3. FazitMit Auslaufen der Ausnahmereglung des § 3 Einhv könnte zu Beginn des Jahres 2010 eine neue Abmahnwelle drohen. Alle Online-Händler, die ihre Artikel mit einer anderen als der gesetzlichen Maßeinheit beschreiben, sollten rechtzeitig, vor allem vor Jahresbeginn 2010, auf die gesetzlichen Einheiten umstellen. Relevant ist dies insbesondere für die Beschreibung von Elektronikartikeln, die bislang ganz überwiegend in Zoll erfolgt.
Übrigens: Auch jetzt ist dem Wortlaut des Gesetzes zufolge bereits die gesetzliche Einheit hervorgehoben zu verwenden und die andere Maßangabe nur zusätzlich nennbar. Auch darauf sollten die Produktbeschreibungen im eigenen Online-Shop überprüft werden. Um unerwünschten Abmahnung vorzubeugen gilt daher jetzt wie künftig: Maß halten!
Quelle:
IT-Recht Kanzlei